Kaufrecht: Nutzungsentgelt bei Rückabwicklung des Kaufvertrags

Kaufrecht: Die Folgen der Quelle Entscheidung des EuGH

Bekommt der Verbraucher den vollen Kaufpreis zurück, wenn er nach einiger Zeit von einem Kaufvertrag zurücktritt, weil das Produkt mangelhaft ist und der Verbraucher aufgrund dessen den Rücktritt vom Vertrag zurücktritt? Die Entscheidung des EuGH legt dies Ergebnis nahe, allein es ist falsch.

Allgemeine Ausführungen zu dem Themenbereich Kaufrecht/Nachbesserung/Rücktritt finden Sie hier.

Rechtslage

 

Der EuGH in einer vielbeachteten und auch vielfach kritisierten Entscheidung erkannt, daß dem Verbraucher keine Kosten für die Nutzung eines Produkts auferlegt werden können, wenn dieses Produkt innerhalb der Gewährleistung mangelhaft wird, eine Nachbesserung fehlschlägt und der Verbraucher aufgrund des Mangels den Rücktritt vom Vertrag erklärt.  Insofern ist es richtig, wenn nun in der juristischen Fachpresse gefolgert wird, daß das deutsche Kaufrecht dieser Entscheidung des EuGH nicht entspricht und dementsprechend eigentlich zu ändern ist. Aber dies ändert nichts daran, daß die Gerichte im Moment (vermutlich) nicht anders entscheiden können, als einen entsprechenden Anspruch des Verbrauchers, der auf die Rückerstattung des vollen Kaufpreises gerichtet ist, nur abweisen können. Denn diese Forderung entspricht nicht der aktuellen Gesetzeslage. Das Problem besteht in folgendem: Die deutschen Gerichte können keine Entscheidung fällen, die einen eindeutigen Widerspruch zu einer eindeutig zu belegenden Intention des Gesetzgebers begründet. Eben eine solche Konsequenz würde sich ergeben, wenn die Gerichte die Entscheidung so wie vom EuGH gefordert, umsetzen würden. Die einzige Konsequenz besteht eigentlich darin, daß die Gerichte die Forderungen der Verbraucher ablehnen, den Verbraucher aber darauf hinweisen, daß ihm aufgrund der europarechtswidrigen Rechtslage Amtshaftungsansprüche gegen den deutschen Gesetzgeber zustehen.  Ich glaube nicht, daß der BGH entsprechend entscheiden wird; er wird vermutlich dazu kommen, die Ansprüche des Verbrauchers auf Rückerhalt des vollen Kaufpreises in vollem Umfang zu bestätigen.

Die Entscheidung des EuGH ist hochgradig umstritten. Die extrem verbraucherfreundliche Haltung des EuGH bewirkt letztlich eine Verteuerung der Waren, da die Hersteller und Händler sich darauf einstellen müssen, daß dem Verbraucher der Kaufpreis in voller Höhe rückerstattet werden muß. Natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, daß der Verbraucher einen Anspruch darauf hat, daß ihm eine mangelfreie Sache übereignet und übergeben wird. Natürlich hilft es dem Verbraucher nicht, wenn sein Farbfernseher nach 18 Monaten irreparabel kaputt geht und ihm nach der heutigen Praxis erfolgreich entgegengehalten werden kann, daß ihm nur noch 50% des ursprünglichen Kaufpreises infolge der Nutzung zustehen soll. Aber auf der anderen Seite ist es auch nicht zu übersehen, daß der Verbraucher den Fernseher 18 Monate ohne Klagen genutzt hat und sich insofern auch unwidersprochen den furtum usus anrechnen lassen muß.

Nach meiner Ansicht geht es nur um die Ermittlung  der Höhe einer angemessenen Entschädigung für die Nutzung der Kaufsache. Die bisherige Praxis ging vermutlich zu naiv mit dem Thema um.

Ausweichmöglichkeiten der Händler?

 

Die Händler haben an dieser Stelle nur noch die Möglichkeit, vom Kunden Ersatz für die Nutzung der Kaufsache zu erlangen, wenn sich tatsächlich nachweisen läßt, daß dem Kunden solche Ausweichmöglichkeiten überhaupt zur Verfügung standen. Derzeit gibt es eben kaum einen Markt z.B. für die Vermietung eines Notebooks oder eines Fernseher. Eebensowenig gibt es einen relevanten Markt für den Verkauf gebrauchter Geräte. Kann man den Händlern jetzt also uneingeschränkt anraten, entsprechende Märkte aufzubauen? Ich glaube, daß der Schlüssel zur Lösung in der Transparenz liegt. Es spricht meines Erachtens nichts dagegen, dem Verbraucher von vorneherein darüber zu informieren, welche Nutzung welche Kosten nach sich zieht. Natürlich können die einzelnen Unternehmen diesen Weg nicht alleine gehen. Aber der Gesetzgeber kann  für einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Interessen des Verbrauchers und den Interessen der Unternehmen sorgen. Auf der Stufe des Gesetzes. Denn dass – wie die Verbraucherkommissarin in dem betreffenden Verfahren vor dem EuGH richtig anführte – dem Verbraucher aus der Nachbesserung einer mangelhaften Sache keine Kosten entstehen dürfen, bedeutet nun überhaupt nicht, daß dem Verbraucher nicht Abzüge in Rechnung gestellt werden können, wenn der Verbraucher hierüber informiert ist und die Höhe der Abzüge angemessen ist.

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