Lizenzverträge im IT-Recht: Die Indifferenz eines Begriffs

Praktisch alle Kunden aus dem IT-Recht sprechen von „Lizenzverträgen“, wenn Sie Verträge meinen, die die Übertragung von Nutzungsrechten an Software regeln. Dabei ist der Begriff des Lizenzvertrags nur im Patent- oder Markenrecht verankert. Das Rechtsgebiet, das die Übertragung an Nutzungsrechten regelt, ist das Urheberrecht. Im Urheberrecht gibt es den Begriff des Lizenzrechts nicht. Der Begriff Lizenzvertrag wird aus dem Englischen in das Deutsche transferiert. Dabei bedeutet licensere nichts anderes als erlauben. Ganz entsprechend spricht man im Englischen von einer driving licence, nämlich von der Erlaubnis zum Fahren. Der Begriff des Lizenzvertrags wird also synonym zum Begriff des Vertrags zum Einräumen einer Erlaubnis verwendet. Im Urheberrecht wird vertraglich die Zustimmung zur Nutzung des Werkes – also hier der Software verwendet. Soweit die harmlose Verwendung des Begriffs.

Das Problem bei der Verwendung des Begriffs besteht für Laien darin, daß der Begrif im deutschen Recht schlicht indifferent ist. Die Einräumung einer Erlaubnis erfolgt im deutschen Recht durch die Übertragung von Nutzungsrechten. Nutzungsrechte sind die kommerziellen Ausprägungen des Urheberrechts. Das wichtigeste Nutzungsrecht ist das Recht zur Vervielfältigung, welches man im Volksmund das Recht zur Erstellung einer Kopie nennt. Die Nutzungsrechte – also die Einräumung der Erlaubnisse – erfolgt im Rahmen eines Vertrags. Typische Verträge sind im Deutschen Recht Kaufverträge, Mietverträge, Pacht, Leihe oder Schenkung. Mit der Wahl des Vertragstyps fallen auch Entscheidungen, die die inhaltliche Gestaltung der „Lizenz“ – also der Art der Übertragung des Nutzungsrechts – betreffen.  So kann man die Weitergabe von Nutzungsrechte in Mietverträgen über Software ausschließen, in Kaufverträgen ist dies nicht möglich. Mit dem Label „LIzenzvertrag“ ist keine Entscheidung darüber getroffen, welchen Vertragstyp man vor sich hat.

Umgekehrt kann der Jurist aus der Gestaltung der Klauseln, die die Übertragung von Nutzungsrechten regeln darauf schließen, welcher Vertragstyp der Übertragung zugrunde liegt. Sofern in diesen Regelungen ein Passus steht, daß die Nutzungsrechte „vorbehaltslos und endgültig“ übertragen werden, liegt ein Kaufvertrag oder eine Schenkung vor. Sofern die Nutzungsrechte zeitlich begrenzt übertragen werden, kann nur ein Mietvertrag oder eine Leihe vor.

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