Urheberrecht: Die Verwertung von Aufnahmen auf einem Grundstück

Das Urhebergesetz sieht in § 59 vor, dass Werke, die an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen sind, im Rahmen von Malereien, Grafiken, Lichtbildern und Filmen vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden dürfen, soweit diese Werke bleibend sind. Diese Regelung betrifft insbesondere bleibende Werke der bildenden Künste und Gebäudefassaden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass solche Werke, die der Allgemeinheit gewidmet sind, auch entsprechend zweidimensional urheberrechtlich verwertet werden dürfen.

Diese Regelung gilt allerdings nur, soweit sich das Werk bleibend unter freiem Himmel befindet und der Benutzer es ohne besondere Hilfsmittel von einem der Allgemeinheit frei zugänglichen Ort wahrnehmen kann. Unerheblich ist dabei, ob das Werk auf privatem oder öffentlichem Eigentum steht.

Dabei stellt sich allerdings die Frage, in wie fern diese Regelung für Bauwerke und Gartenanlagen gilt, wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Grundstückseigentümer handelt 

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass § 59 UrhG in einem solchen Fall nicht gelte, siehe Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 45/10. Geklagt hatte eine öffentlich-rechtliche Stiftung, die seit vielen Jahren Eigentümerin preußischer Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg ist. Die Klägerin hatte festgestellt, dass Foto- und Filmaufnahmen von Bauten von der Beklagten verwertet wurden, die nur auf dem Grundstück selbst angefertigt werden konnten. Als Eigentümerin des Grundstücks machte sie Unterlassungsansprüche gegen die Anfertigung, Verwertung und öffentliche Zugänglichmachung dieser Foto- und Filmaufnahmen geltend.

Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass § 59 UrhG nicht eingreife, da die Filme und Fotografien nicht von einer der Allgemeinheit zugänglichen Stelle angefertigt wurden. Dies sei jedoch eine Voraussetzung für diese Regelung. Eine Ausnahme könne auch nicht deshalb angenommen werden, da die Klägerin als öffentlich-rechtliche Stiftung verpflichtet sei, die ihr übertragenen Kulturgüter der Öffentlichkeit zu öffnen.

Gewerblich tätige Fotografen müssen sich daher vor der Anfertigung von Fotos das Einverständnis des jeweiligen Eigentümers einholen, wenn die gewünschten Fotos auf dem Grundstück selbst angefertigt werden sollen, gleichgültig ob das Gebäude oder die Anlage der Öffentlichkeit geöffnet ist. Gegebenenfalls wird der Fotograf ein Entgelt für diese Erlaubnis zahlen müssen.

Weitere Beiträge

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil II

III. Die gefährlichsten Obliegenheiten in der Praxis 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten: Die Zeitbombe beim Vertragsschluss Versicherer stellen im Rahmen des Antrags detaillierte Risikofragen zu IT-Sicherheitsmaßnahmen, bspw.: Das Problem: Viele Unternehmen beantworten diese Fragen unvollständig, zu optimistisch oder ohne hinreichende interne Überprüfung.

Mehr lesen »

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil I

Abstrakt: Cyberversicherungen gehören heute zum Standard-Risikomanagement von Unternehmen. Doch der Versicherungsfall allein genügt nicht – vielmehr entscheidet die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten darüber, ob der Versicherer im Ernstfall tatsächlich leistet. Der vorliegende Beitrag analysiert die praxisrelevanten Ausschluss- und Obliegenheitsklauseln in Cyber-AVB,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen