Softwarelizenz: Handel mit gebrauchter Software BGH Beschluß zu Usedsoft

Es gibt Entscheidungen, über die man sich freuen kann. Eine solche stellt die Entscheidung des BGH vom 3. Februar 2011 „Usedsoft“ dar. Der BGH hat darin nicht in der Sache eine endgültige Entscheidung getroffen, sondern den EUGH (europäischen Gerichtshof) angerufen, um eine Reihe von Fragen zu klären.

Im Kern geht es um die Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchter Software“. Ich habe mich an anderer Stelle bereits lange mit dem Thema befasst. Oracle geht gegen das Unternehmen Usedsoft vor, weil Usedsoft Lizenzen von Oracle Software zum Weiterverkauf anbietet. 2005 bewarb Usedsoft eine Aktion. Usedsoft hatte einen Kunden ausfindig gemacht, der die Software von Oracle rechtmäßig erworben hatte und der noch im Besitz eines gültigen Wartungsvertrags war. Der Kaufpreis sei vollständig bezahlt, der Kunde nutze die Software nicht mehr. Usedsoft veranlasste Kunden, die Software von den Servern von Oracle herunterzuladen (juristisch: Sie zu vervielfältigen) und dann zu nutzen (juristisch: Sie flüchtig in den Arbeitsspeicher zu laden). In der Sache geht es also um die Rechtmäßigkeit einer Werbeaktion, die einen urheberrechtlichen Kern hat.

Um die Entscheidung des BGH zu verstehen, muß man wissen, daß die deutschen Normen des Urheberrechts im Lichte der Europäischen Richtlinien auszulegen sind. Im Rahmen der Harmonisierung des nationalen Rechts der Mitgliedsstaaten der europäischen Union sind diese aufgefordert, die Richtlinien der EU umzusetzen und den Richtlinien entsprechende Gesetze zu erlassen. Diese Gesetze sind richtlinienkonform auszulegen. Im konkreten Fall geht es darum, wie die Vorschrift des § 69d UrhG im Lichte des Art 5 Abs.I der RL 2009/24/EG auszulegen ist.

Das Urhebergesetz geht immer nach der Systematik vor, zunächst die Befugnisse des Urhebers zu regeln. Im zweiten Schritt regelt es, welche Nutzungshandlungen erlaubt sind, ohne daß eine Befugnis seitens des Berechtigten vorliegt. § 69c UrhG besagt, welche Nutzungshandlungen mit Zustimmung des Berechtigten erlaubt sind, um dann im § 69d UrhG von diesem Grundsatz eine Ausnahme vorzusehen. Nach § 69d UrhG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms nicht der Zustimmung des Berechtigten, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Programms durch jeden zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks Berechtigten notwendig ist. Mit deutschen  Worten: Die Zustimmung seitens Oracle ist entbehrlich, wenn man das Programm ohne die Zustimmung von Oracle nicht nutzen kann. Dem entspricht die Regelung in Art 5. Abs.1 der RL 2009/24/EG.

Teil 2

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