Vorratsdatenspeicherung I

Wer ist verpflichtet?

Bei Meidung eines Bußgeldes bis zu 500.000,00 Euro (oder 300.000,00 Euro für die nicht erfolgte Umsetzung technischer oder organisatorischer Voraussetzungen) sind Telekommunikationsanbieter verpflichtet, die Vorratsdatenspeicherung zu betreiben.

Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung trifft diejenigen, die Telekommunikationsdienste betreiben, § 3 Nr. 17 TKG. Telekommunikationsdienste sind diejenigen Dienste, die der Öffentlichkeit (sic dem Endnutzer) zur Verfügung gestellt werden, wobei der Begriff der Öffentlichkeit breit auszulegen ist.  Öffentlich ist jeder Dienst, der sich an einen unbestimmten Personenkreis wendet. Ausgeschlossen sind diejenigen Dienste, die einem bestimmten Kreis von Personen – also ausschließliche Benutzergruppen – zur Verfügung gestellt werden. Unternehmen, die ihren Mitarbeitern E-Mail zur Verfügung stellen, gehören damit nicht zu den Telekommunikationsdienstanbietern.

Was muß gespeichert werden?

Das Gesetz besagt, daß bestimmte Verkehrsdaten gespeichert werden müssen. Verkehrsdaten sind nach § 3 Nr.30 TKG Daten, die bei der Erbringung des Dienstes erhoben und verarbeitet werden. Die Speicherpflicht bezieht sich nur auf die Daten, die sich auf die Nutzung beziehen. Nur Daten, die ohnehin anfallen, müssen gespeichert werden, weitere Daten müssen nicht gesondert erhoben werden. Der Inhalt der Kommunikation darf grundsätzlich nicht gespeichert werden, § 113a Abs. 8 TKG. Da hier Datenschutzrechtliche Probleme entstehen, dürfen nur autorisierte Personen auf die Daten zugreifen – siehe § 9 BDSG.

Telefonanbieter

Gespeichert werden müssen die Telefonnummer des Anrufers, der Zeitpunkt und die Dauer der Verbindung ggf. die Kennung von Anschlüssen, die Art des genutzten Dienstes. Im Falle der Um- oder Weiterschaltung müssen beide Telefonnummern gespeichert werden.

Access-Provider

Gepeichert werden muß die dem Nutzer zugeordnete IP-Adresse, der Anschluß, über den Internetnutzung erfolgt und der Zeitpunkt und die Dauer des Dienstes. Nicht gespeichert werden muß die Internetadresse, die der Nutzer aufruft oder der Content.

E-Mail Provider

Zu speichern sind die IP Adresse des Absenders und die Kennung seines Postfaches und die Kennung des Adressaten und der Zeitpunkt und die Länge des Zugriffs. Bei eingehenden Nachrichten muß die IP des Abenders gespeichert werden. Ebenso sind Zugriffe auf die Postfächer zu speichern.

Annonymisierungsdienste

Annonymisierungsdienste sind als Telekommunikationsdiensteanbieter zu qualifizieren. Sie haben nach § 113a Abs.6 TKG als Unternehmen, die Daten ändern sowohl die ursprünglichen Angaben als auch die neuen Angaben sowie den Zeitpunkt der Modifiaktion der Daten zu speichern.

Zweck der Datenspeicherung

Die gespeicherten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Strafverfolgung gespeichert und verwendet werden, wenn ein staatliches Verfolgungsorgan zum Beispiel nach § 100g StPO vorgeht. Sie dürfen die Daten also keinesfalls für Marketingzwecke verwenden. Nach den Vorgaben des letzten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Daten nur herausgebeben werden, wenn der Verdacht auf Begehung einer schweren Straftat vorliegt.

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