- Aufklärungspflicht
Der Anbieter ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, welche Risiken für die Verfügbarkeit der einzelnen Services bei einem Wechsel bestehen. Was insofern besteht, ist eine Verpflichtung des alten Anbieters, den Kunden bei der Erarbeitung der Exit- Strategie zu unterstützen. Dabei hat der alte Anbieter alle einschlägigen Informationen bereitzustellen. Siehe hierzu ErwG 95 DA.
- Automatische Beendigung des alten Vertrags
Der alte Vertrag mit dem Anbieter muss nicht ausdrücklich gekündigt werden. Der alte Vertrag endet automatisch in dem Moment, in dem der Wechsel vollzogen worden ist, oder in dem Moment, in dem die alten Daten gelöscht wurden.
Der Wechsel zu dem neuen Anbieter kann von Voraussetzungen abhängen, die der alte Anbieter nicht selbst beherrscht. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, indem der alte Anbieter alle Daten so zur Verfügung gestellt hat, dass er damit rechnen konnte, dass der Kunde selbst die Verfügungsgewalt über die Daten hat.
Zu diesem Zeitpunkt ist der alte Vertrag abzurechnen.
Ausnahme: Der „Wechsel“ kann auch in einem „Parallelbetrieb bestehen“, in diesem Fall endet der alte Vertag nicht.
- Ankündigung Start innerhalb von 60 Tagen, 30 Tage für Vollzug und „Kündigung“.
Das Problem der Auslegung des 25 DA besteht in den sprachlichen Ungenauigkeiten des Gesetzestexts.Gesetzestexts. Der Gesetzestext spricht von einer Kündigungsfrist von 60 Tagen, tatsächlich, aber es muss der alte Vertrag überhaupt nicht gekündigt werden, weil er automatisch durch den Vollzug des Wechsels beendet wird. Also kann auch der Begriff „Kündigungsfrist“ nicht gelten. Richtigerweise wird man die 60 Tages- Frist als Ankündigungsfrist qualifizieren. Ich glaube, dass die beste Auslegung darin besteht, dass der Kunde ein Recht darauf hat, mit einer Frist von 60 Tagen anzukündigen, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt wechseln will, und dass dieser Wechsel binnen 30 Tagen maximal ab dem Zeitpunkt vollzogen sein muss, zu dem die Parteien den Beginn des Wechsels vereinbart haben.
Für die alten Verträge bedeutet dies, dass diese ohne Erklärung einer Kündigung beendet werden können. Und zwar binnen maximal 30 Tagen, berechnet ab dem Zeitpunkt, in dem mit der Migration begonnen wurde.
Hinzuweisen ist hier auf die Verlängerungsmöglichkeit s. Absatz 4. Der alte Anbieter muss binnen 14 Arbeitstagen nach der Beauftragung mit dem Wechsel mitteilen, ob es technische Gründe gibt, die der Einhaltung der 30 Tage- Frist entgegenstehen. Es gibt aber eine feste Frist von 7 Monaten.
Der Kunde wiederum kann drüberhinaus nach Art. 25 Absatz 5 noch einmal den Übergangszeitraum durch eine einseitige Erklärung verlängern
- Informationspflichten
Der alte Anbieter muss eine erschöpfende Liste aller Kategorien von Daten (im Sinne von Art. 2 Nummer 1 DA) und aller digitalen Vermögenswerte erstellen die während des Wechselvollzugs übertragen werden können. Diese Liste ist beim ersten Abschluss des Vertragsentwurfes zum Betrieb dem Kunden zu übergeben. Dieser Schritt soll dem Kunden ermöglichen, zu wissen, welche Daten eigentlich (im Wechselfall) mitgenommen werden können und welche nicht.
Zu den Informationspflichten gehört auch, dass der Kunde darüber informiert wird, welche Daten nicht mit übertragen werden können, weil der Anbieter fürchtet, andernfalls Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. (2. Liste, „Negativ-Liste“)
Diese Daten müssen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Migration noch für mindestens 30 Tage abrufbar sein.
- Löschung
in dem Vertrag ist ferner anzugeben, dasss den alten Anbieter die Verpflichtung trifft, zu garantieren, die Kopien der bei ihm verbliebenen Daten zu löschen.
- Vergütung für die Migration
Siehe Blog zu Art 29 DA.
Aber: Hier tobt noch ein Streit auf der legislativen Ebene, weil der Anbieterwechsel ab 12.1.2027 kostenlos erfolgen können soll. Diese Regelung ist heftig umstritten und man muss abwarten, ob sie tatsächlich bis zum Jahr 2027 geändert wird.