Geschmacksmusterrecht: Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung bei einem bestimmungswidrigen Zusammenbau eines in einem Bausatz vertriebenen Produktes

Eine Geschmacksmusterrechtsverletzung setzt voraus, dass die jeweiligen sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster den gleichen Gesamteindruck aufweisen. Diese Frage muss bei der Geltendmachung einer entsprechenden Rechtsverletzung immer vor dem jeweils zuständigen Gericht dargelegt werden. Dies gilt insbesondere auch für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

In einem Fall vor der Rechtsbank Den Haag wurde diese mit einer interessanten Variante dieser Problematik konfrontiert.

Es handelte sich dabei um zwei Kinderlaufräder, die unter den Namen „Enduro“ und „Chopper“ vertrieben wurden. Diese beiden Laufräder unterschieden sich nur dadurch, dass die Querstange im Rahmen des „Enduro“-Laufrades nach unten gebogen ist, während die Querstange im Rahmen des „Choppers“ nach oben gebogen ist. Beide Varianten der Laufräder wurden in einem Baukastensatz für die Kunden angeboten. Diese konnten sodann das jeweilige Modell selbst zusammenbauen. Aus der Bauanleitung ging hervor, ob die Querstange nach oben oder nach unten gebogen sein sollte. Aber im Grunde genommen handelte es sich eigentlich um den gleichen Bausatz, bei dem nur der tatsächliche Zusammenbau des jeweiligen Laufrades voneinander abwich.

Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke hatte bereits einen Prozess gegen den Vertrieb des Kinderlaufrads „Enduro“ durchgeführt. Dabei wurde vom zuständigen Gericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Geschmacksmusterrechtsverletzung vorliegen. Hier konnte klar festgestellt werden, dass der Gesamteindruck des Laufrades, das als eingetragenes Geschmacksmuster geschützt war, mit dem „Enduro“-Modell hinreichend übereinstimmte. Aufgrund der Entscheidung des Gerichts wurde der Vertrieb des „Enduro“-Modells unterlassen und der Vertrieb schlichtweg eingestellt.

Der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters begehrte allerdings auch die Einstellung des Vertriebs des „Chopper“-Modells. Er vertrat die Auffassung, dass es aufgrund der Möglichkeit des bestimmungswidrigen Zusammenbaus des Baukastensatzes „Chopper“, das Modell „Enduro“ letztendlich von dem Endkunden zusammengebaut werden könnte. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass das Chopper-Modell durch den bestimmungswidrigen Zusammenbau dann das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen würde.

Das mit dieser Angelegenheit befasste Gericht hat diese Auffassung nicht geteilt und keinen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Der Inhaber des Geschmacksmusters könne einem Dritten nicht verbieten, ein Erzeugnis zu vertreiben, wenn die Zweckbestimmung dieses Erzeugnisses nicht in den Schutzbereich des Geschmacksmusters falle. Denn „der falsche“ Zusammenbau des „Chopper“-Laufrades sei nämlich nur mit aufwendigen Arbeiten möglich. Ferner würde dieser falsche Zusammenbau auch insbesondere der Bauanleitung widersprechen.

Für die Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist diese Entscheidung der Rechtsbank Den Haag relevant, da die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung einheitlich ausgelegt werden muss. Andere Gerichte werden auch zu beachten haben, dass eine mittelbare Geschmacksmusterverletzung durchaus möglich ist. Sie werden im jeweiligen Einzelfall sodann zu prüfen haben, ob der bestimmungsgemäße Verwendungszweck der gelieferten Einzelteile in den Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt.

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