Wer die Wertungsmethoden und das Spannungsfeld zwischen Beurteilungsspielraum und Transparenzpflicht kennt, kann Angebote gezielter formulieren und im Streitfall fundiert reagieren.
Vergabeverfahren gelten als bürokratisch und formal. Doch genau ihre Strenge sichert, dass Auftraggeber nicht beliebig entscheiden dürfen und dass Bieter die Spielregeln kennen und einfordern können. Das gilt besonders bei der Angebotswertung, die für IT-Unternehmen oft eine echte Blackbox bleibt.
Um eine Wertungsentscheidung einordnen, und gegebenenfalls hinterfragen, zu können, muss man zunächst verstehen, nach welcher Methode überhaupt bewertet wurde.
Drei Methoden
Angelehnt an die UfAB (Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen) haben sich in der Praxis drei Bewertungsmethoden zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses etabliert. Welche Methode ein Auftraggeber wählt, bestimmt maßgeblich, wie ein Angebot strategisch kalkuliert und ausgerichtet werden sollte.
Methode 1: Vereinfachte Leistungs- / Preismethode
Der günstigste Preis erhält den Zuschlag, sofern Mindestanforderungen (sog. A-Kriterien) erfüllt sind. Qualitative Aspekte fließen nicht in die Wertung ein. Diese Methode ist nur zulässig, wenn die Leistung vollständig, eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.
Typisch für: Hardware, Standardlizenzen, klar spezifizierte Produkte.
Methode 2: Einfache Richtwertmethode
Preis und Leistung fließen gleichwertig ein. Das Verhältnis wird als Kennzahl Z errechnet:
Z = L / P
Das Angebot mit der höchsten Kennzahl erhält den Zuschlag. Empfohlen, wenn Preis und Leistung gleiche Bedeutung haben. Zu beachten: Ein sehr günstiger Preis kann eine schwächere Leistungsbewertung rechnerisch kompensieren.
Typisch für: IT-Dienstleistungen mit klarem Leistungsbild.
Methode 3: Erweiterte Richtwertmethode
Ergänzt die einfache Methode um einen festgelegten Schwankungsbereich und ein Stichkriterium. Angebote innerhalb des Korridors um die führende Kennzahl gelten zunächst als gleichwertig, erst das Stichkriterium (Preis oder Leistung) entscheidet. Empfohlen, wenn eng beieinanderliegende Angebote erwartet werden.
Typisch für: komplexe IT-Projekte, Softwareentwicklung, IT-Betrieb
Wählt ein Auftraggeber die vereinfachte Preismethode für eine Leistung, die sich nicht vollständig beschreiben lässt, etwa Softwareentwicklung oder IT-Betrieb, ist das vergaberechtlich angreifbar. Entsprechende Einwände müssen allerdings vor Angebotsabgabe erhoben werden, da sie sonst präkludiert sind.
