Die Vergabeabsage und der Nachprüfungsantrag – Das unterschätzte Rechtsmittel nach einer Vergabeabsage  Teil I

Der Nachprüfungsantrag ist das zentrale vergaberechtliche Rechtsmittel gegen fehlerhafte Wertungsentscheidungen – vorausgesetzt, die vergaberechtlichen Fristen werden eingehalten.

Nach einer Absage im Vergabeverfahren stellt sich für IT-Unternehmen regelmäßig die Frage, ob die Entscheidung des Auftraggebers rechtlich korrekt war und falls nicht, was dagegen unternommen werden kann. Das Vergaberecht stellt dafür ein spezielles Instrument zur Verfügung: den Nachprüfungsantrag. Er wird in der Praxis häufig unterschätzt, weil viele Unternehmen die strengen Fristen nicht kennen oder die Erfolgsaussichten zu pessimistisch einschätzen.

Was der Nachprüfungsantrag ist und wo er gestellt wird

Der Nachprüfungsantrag ist das zentrale Rechtsmittel im Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte. Er wird bei der zuständigen Vergabekammer gestellt, die das Vergabeverfahren auf Rechtmäßigkeit überprüft. Für Vergaben des Bundes ist dies die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt. Für Vergaben der Länder und Kommunen sind die jeweiligen Landes-Vergabekammern zuständig.

Eine wichtige Wirkung des Nachprüfungsantrags: Solange das Verfahren läuft, darf der Vertrag in der Regel nicht geschlossen werden. Das gibt dem unterlegenen Bieter die Möglichkeit, die Entscheidung tatsächlich noch zu beeinflussen, im Gegensatz zu einem Rechtsstreit, der erst nach Vertragsschluss geführt wird und dann allenfalls Schadensersatzansprüche eröffnet.

Der Nachprüfungsantrag ist nur im Oberschwellenbereich statthaft. Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende EU-Schwellenwerte für IT-Leistungen: für öffentliche Auftraggeber allgemein 216.000 Euro netto, für oberste und obere Bundesbehörden 140.000 Euro netto und für die Sektorenauftraggeber 432.000 Euro netto. Unterhalb dieser Werte, im sogenannten Unterschwellenbereich, steht kein vergleichbarer formeller Rechtsschutz zur Verfügung.

Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch die EU-Kommission angepasst.

Die rechtliche Grundlage: § 127 GWB und § 160 GWB

Da § 127 GWB bieterschützend ist, können IT-Unternehmen Verstöße gegen die Pflicht zur Zuschlagserteilung an das wirtschaftlichste Angebot im Nachprüfungsverfahren geltend machen. Fehlerhafte Bewertungen sind dabei grundsätzlich nach § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Voraussetzung ist allerdings stets, dass der Fehler die eigene Rechtsstellung des Bieters betroffen und sich nachteilig ausgewirkt hat, eine abstrakte Rüge ohne konkreten Nachteil genügt nicht.

Die Fristen – und warum sie konsequent eingehalten werden müssen

Das Vergaberecht setzt für den Rechtsschutz enge Fristen, die in der Praxis häufig unterschätzt werden. Sie greifen in zwei Stufen.

  • Stufe 1: Rüge
    Erkannte Vergaberechtsverstöße müssen gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich gerügt werden, nach § 160 Abs. 3 GWB spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme. Wer diese Frist versäumt, verliert das Recht, diesen Verstoß im Nachprüfungsverfahren geltend zu machen.
  • Stufe 2: Wartefrist nach Absage
    Nach der Absagemitteilung gemäß § 134 GWB gilt eine Wartefrist von 15 Kalendertagen (bei elektronischer Übermittlung 10 Tage), bevor der Vertrag geschlossen werden darf. In diesem Zeitfenster kann der Nachprüfungsantrag gestellt werden.
  • Nach Vertragsschluss
    Ist der Vertrag einmal geschlossen, ist der Weg zur Vergabekammer grundsätzlich versperrt. Es verbleiben allenfalls Schadensersatzansprüche, die jedoch deutlich schwieriger durchzusetzen sind.

Verstöße, die aus den Vergabeunterlagen erkennbar waren und nicht vor Angebotsabgabe gerügt wurden, sind im Nachprüfungsverfahren präkludiert, sie können nicht mehr geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Verstoß inhaltlich schwerwiegend war.

Weitere Beiträge

Die Vergabeabsage und der Nachprüfungsantrag – Das unterschätzte Rechtsmittel nach einer Vergabeabsage  Teil I

Der Nachprüfungsantrag ist das zentrale vergaberechtliche Rechtsmittel gegen fehlerhafte Wertungsentscheidungen – vorausgesetzt, die vergaberechtlichen Fristen werden eingehalten. Nach einer Absage im Vergabeverfahren stellt sich für IT-Unternehmen regelmäßig die Frage, ob die Entscheidung des Auftraggebers rechtlich korrekt war und falls nicht,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen