Wertungsfehler und Dokumentationsfehler
In der Praxis sind zwei Fehlertypen besonders relevant:
Bei Wertungsfehlern, also bei Mängeln in der Festlegung oder Bekanntgabe des Wertungssystems, kann der Bieter Schadensersatz auf das negative Interesse geltend machen, also Ersatz der vergeblich aufgewendeten Kosten etwa für die Angebotserstellung. Darüber hinaus kann ein fehlerhafter Bewertungsvorgang im laufenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Neubewertung geheilt werden. Eine vollständige Aufhebung und Wiederholung des Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Mängel so schwerwiegend sind, dass eine wettbewerbsgerechte und chancengleiche Prüfung der Angebote nicht mehr möglich ist.
Bei Dokumentationsfehlern, also einer unzureichenden oder fehlerhaften Vergabeakte nach § 8 VgV, hat der Mangel zur Folge, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen ist, ab dem die Dokumentation unzureichend war.
In beiden Fällen gilt: Der Bieter kann sich nur auf den jeweiligen Fehler berufen, wenn dieser seine eigene Rechtsstellung betroffen und sich nachteilig auf seine Zuschlagschancen ausgewirkt hat.
- Wertungsfehler können im laufenden Verfahren durch Neubewertung geheilt werden.
- Dokumentationsfehler führen dagegen zur Wiederholung des Verfahrens ab dem fehlerbehafteten Zeitpunkt.
In beiden Fällen ist eine frühzeitige rechtliche Einschätzung entscheidend.
Wann ein Nachprüfungsantrag aussichtsreich ist
Nicht jede Niederlage im Vergabeverfahren rechtfertigt einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammern überprüfen nicht, ob das eigene Angebot objektiv das bessere war, das liegt im Beurteilungsspielraum des Auftraggebers. Aussichtsreich ist ein Antrag insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
- dass die Wertung in sich widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar dokumentiert war,
- Eignungs- oder Zuschlagskriterien nachträglich verändert wurden,
- ein Angebot ohne hinreichende Begründung ausgeschlossen wurde oder
- der Auftraggeber von seiner eigenen bekanntgemachten Wertungsmethode abgewichen ist.
Typischer Ansatzpunkt 1
Unzureichende Dokumentation der Konzeptbewertung: Wenn aus den Vergabeakten nicht nachvollziehbar hervorgeht, welche Aspekte des Angebots wie und warum bewertet wurden, liegt ein Dokumentationsmangel vor, der vergaberechtlich angreifbar ist.
Typischer Ansatzpunkt 2
Intransparente Wertungsmaßstäbe: Wenn Bieter aus den Vergabeunterlagen nicht erkennen konnten, welche Anforderungen an eine gute Bewertung gestellt werden, kann das Bewertungssystem als vergaberechtswidrig gerügt werden, sofern dies rechtzeitig geschieht.
Typischer Ansatzpunkt 3
Abweichung von der bekanntgemachten Wertungsmethode: Auftraggeber sind an die von ihnen festgelegten und veröffentlichten Wertungskriterien und -methoden gebunden. Abweichungen davon sind ein klassischer Vergaberechtsverstoß.
Die Erfolgsquote bei sorgfältig begründeten Anträgen ist höher als häufig angenommen. Vergabekammern heben Vergaben auf, verpflichten zur Neuwertung und korrigieren rechtswidrige Ausschlüsse, sofern die Voraussetzungen vorliegen und die Fristen gewahrt wurden.
Was nach einer Absage zu tun ist
Nach Eingang einer Absage sollten zunächst die Absagemitteilung und alle Vergabeunterlagen gesichert sowie der Zeitpunkt des Eingangs dokumentiert werden. Anschließend empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, idealerweise zeitnah, da die Analyse der Unterlagen Zeit benötigt und die Fristen eng sind. Die Frage, ob ein Nachprüfungsantrag sinnvoll ist, lässt sich in der Regel erst nach Auswertung der Vergabeakte und der Absagemitteilung beurteilen.
