Markenrecht: Keine Entstehung räumlich begrenzter Verkehrsgeltung für eine Leistung ohne spezifischen räumlichen Bezug

Markenrecht: Ein räumlich begrenzter Schutz für ein bestimmtes Kennzeichen kann nicht beansprucht werden, wenn die Dienstleistungen im gesamten Bundesgebiet angeboten und nachgefragt werden und kein irgendwie gearteter Zusammenhang zur Region des Anbieters besteht.

OLG Köln,  Beschluss  vom 7. Mai 2007

 

Um diesen Ausspruch des Gerichts zu verstehen, muß man folgendes wissen: Das Markenrecht gilt nicht nur für Marken, die durch die Eintragung in das Markenregister Geltung erlangen. Das Markengesetz gilt vielmehr für Kennzeichen. Zu diesen Kennzeichen gehören auch diejenigen, die an einer sogenannten Benutzungsmarke entstehen. Eine Benutzungsmarke ist ein Kennzeichen, das für ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung erlangt werden kann. Anstelle der Eintragung kann die Geltung als Marke durch die Benutzung erreicht werden. Die Voraussetzung ist allerdings, daß das Kennzeichen Verkehrsgeltung erlangt. Verkehrsgeltung bedeutet, daß das Kennzeichen von einer nicht unerheblichen Anzahl der angesprochenen Verkehrskreise für die Produkte oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gewertet wird.  Oder anders ausgedrückt:  Eine Verkehrsdurchsetzung bedeutet, daß das Kennzeichen bekannt ist.  Die Verkehrsdurchsetzung  kann bestimmte Eintragungshindernisse, die bei der Anmeldung bestehen, überwinden. Die Bekanntheit muß nicht für die gesamte Bundesrepublik nachgewiesen werden, sondern kann auch nur für ein bestimmtes, regional begrenztes Gebiet entstehen. Aber, so das Gericht: Bei Dienstleistungen, die über das Internet angeboten und nachgefragt würden und für die eben genau kein regionaler Kontext bestehe (wie etwa bei einem Restaurant oder einem Friseur), sei das eben kaum jemals der Fall. Im konkreten Fall war ein Accessprovider angetreten, der ein relativ bescheidendes Werbebudget aufwies. Dieser konnte weder die erforderliche Verkehrsdurchsetzung des Kennzeichens noch einen spezifischen, regionalen Bezug nachweisen.

Für die Praxis nichts Neues: Bevor man Geld in die Werbung steckt, sollte man sich erst einmal klar darüber werden, ob im Markt keine prioritätsälteren Kennzeichen identischer oder ähnlicher Art vorhanden sind. Sofern dies der Fall ist, kann eine Abmahnung drohen. Und ein gerichtliches Verfahren kann eben auch schnell einmal verloren gehen.

Stefan G. Kramer

Rechtsanwalt

 

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