Urheberrecht: Unerlaubte Nutzung von Fotografien im Internet

Im Internet wird immer wieder die Reichweite des Urheberrechts unterschätzt. Gerade Verbraucher verkennen, welche Werke geschützt sind, welche Nutzungen zulässig sind, und welche Rechtsfolgen eine rechtswidrige Nutzung haben kann. Da gerade im Internet etwaige Rechtsverletzungen relativ einfach aufzufinden und urheberrechtliche Ansprüche nicht auf eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr beschränkt sind, erhalten auch deshalb Verbraucher häufig eine entsprechende Abmahnung.

Damit sind nicht nur die inzwischen wohl bekannten Fälle des unerlaubten Anbietens von Werken zum Download im Internet erfasst. Hier sind die typischen Sachverhalte von Filesharing (Tauschbörsen) mit Software, Filmen und Musik gemeint. Vielmehr sind auch Fotografien geschützt. Fotografien erfassen sowohl Lichtbildwerke als auch einfache Lichtbilder. Ein „künstlerischer Anspruch“ ist insoweit nicht an das Bild zu stellen.

Im Rahmen einer Abmahnung für die unerlaubte Nutzung einer Fotografie macht der Rechtsinhaber in der Regel nicht nur seinen Anspruch auf Unterlassung geltend, sondern auch einen Schadensersatz. Zudem hat der Verletzer die Kosten des für den Verletzten tätigen Rechtsanwalts zu tragen. Die Höhe der Anwaltskosten ist insbesondere vom Streitwert des Unterlassungsanspruchs abhängig. Der Verbraucher wird daher häufig mit einer nicht unerheblichen Forderung konfrontiert.

Das OLG Braunschweig hat sich nunmehr mit der Frage der Bemessung des Streitwerts befasst. In dem konkreten Fall hatte ein Verbraucher bei dem Verkauf eines Produkts über ein Internetauktionsportal eine Fotografie ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Bewerbung des Produkts verwendet. Der Rechtsinhaber (Kläger) hat dem Unterlassungsanspruch einen Streitwert von Euro 6.300,00 beigemessen. Es wurde Schadensersatz in Höhe von Euro 300,00 geltend gemacht.

Das OLG Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11, den Streitwert auf Euro 600,00 herabgesetzt. Zur Ermittlung des Streitwerts hat das Gericht die Angaben des Klägers zum Lizenzschaden herangezogen. Ferner war für das Gericht maßgeblich, welchen Zweck der Rechtsinhaber verfolge. Es wurde zwischen einer Sicherung des Lizenzinteresses und einer Abwehr von Urheberrechtsverstößen differenziert. Darüber hinaus hat das Gericht berücksichtigt, dass es bei einfachen Lichtbildern keinen Motivschutz gäbe und das Interesse an der Vermarktung des Bildes von dem Interesse an dem Verkauf/Kauf der Ware abhänge.

Abweichende Streitwerte – insbesondere höhere Streitwerte – werden regelmäßig von anderen Gerichten festgesetzt. Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet erhalten haben, empfiehlt es sich, die Sache anwaltlich prüfen zu lassen.

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