IT-Recht: Widerrufsrecht und unfreie Sendungen

Kurze Beschreibung der Entscheidung des HAns.OLG .3.12008, CR 08,396

Der Versender darf keine AGB verwenden, nach deren Inhalt Warensendungen, die unfrei versendet wurden, nicht angenommen werden. Der Hinweis „Wir nehmen unfrei versendete Sendungen nicht an“ bedeutet einen Widerspruch zum Widerrufsrecht des Verbrauchers, nach dessen Inhalt die Kosten der Rücksendung der Ware immer vom Versender zu tragen sind. Die Entscheidung des Gerichts hält sich an den Wortlaut und ist inhaltlich nicht zu kritisieren. Nur gibt es für den Versender natürlich einen Ausweg. Der richtige Ort für den Hinweis darauf, daß das Strafporto, das der Versender im Falle einer unfreien Rücksendung zu tragen hat, ist nicht die Widerrufsbelehrung. Der Versender kann aber an geeigneter Stelle darauf hinweisen, daß sich der Kunde durch eine unfreie Versendung Schadensersatzpflichtig macht. Und den Schaden kann der Versender auch liquidieren.

Stefan G. Kramer

Rechtsanwlt

 

 

Weitere Beiträge

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil II

III. Die gefährlichsten Obliegenheiten in der Praxis 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten: Die Zeitbombe beim Vertragsschluss Versicherer stellen im Rahmen des Antrags detaillierte Risikofragen zu IT-Sicherheitsmaßnahmen, bspw.: Das Problem: Viele Unternehmen beantworten diese Fragen unvollständig, zu optimistisch oder ohne hinreichende interne Überprüfung.

Mehr lesen »

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil I

Abstrakt: Cyberversicherungen gehören heute zum Standard-Risikomanagement von Unternehmen. Doch der Versicherungsfall allein genügt nicht – vielmehr entscheidet die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten darüber, ob der Versicherer im Ernstfall tatsächlich leistet. Der vorliegende Beitrag analysiert die praxisrelevanten Ausschluss- und Obliegenheitsklauseln in Cyber-AVB,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen