Markenrecht: Marke setzt sich gegen älteres Geschmacksmuster (Design) durch

Eine Marke setzt sich regelmäßig auch gegen ältere Geschmacksmuster durch. Das entschied as OLG Frankfurt (Urteil vom 06.06.2013 – 6 U 31/12). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der später markenrechtliche geschützte Inhalt nur ein untergeordneter Bestandteil des älteren Geschmacksmusters ist.

Im konkreten Fall stritten zwei Uhrenhersteller um das Recht an der Kennzeichnung „FTC“ bzw. „F.T.C.“. Die Buchstabenfolge „FTC“ ist als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Die Buchstabenfolge „F.T.C.“ findet sich auf dem bereits Jahre zuvor als Geschmacksmuster ebenfalls eingetragenen Ziffernblatt des Mitbewerbers. Dort steht sie neben der Markenbezeichnung oberhalb eines kleinen Extra-Ziffernblatts, das die Uhrzeit an bestimmten bedeutenden Börsenplätzen der Welt anzeigen kann. „F.T.C.“ ist dabei die Abkürzung für Financial Time Control.

Die Inhaberin der Geschmacksmusters wollte nunmehr ihrer Mitbewerberin die Benutzung der Marke „FTC“ für Uhren und Zeitmessinstrumente verbieten lassen, scheiterte damit aber vor Gericht.

Denn, so die Richter, ein Geschmacksmuster könnte sich allenfalls dann gegen eine Marke durchsetzen, wenn aus ihm ein vollständiges Verbietungsrecht folge. Das sei aber dann nicht gegeben, wenn die streitgegenständliche Marke lediglich untergeordneter Bestandteil des Gesamt-Geschmacksmusters sei. Diese Voraussetzung sah das OLG Frankfurt hier als nicht erfüllt an, weil die Buchstabenfolge „F.T.C.“ auf dem geschützten Ziffernblatt der Klägerin nicht deutlich genug hervortrete, sondern für den durchschnittlichen Betrachter lediglich eine relativ unbedeutende Angabe darstelle.

Interessant ist die Entscheidung vor allem deswegen, weil der Prioritätsgrundsatz, also die Aussage, dass sich das ältere gegen das jüngere Kennzeichnen durchsetzte, hier nicht anzuwenden ist. Dieses Prinzip gilt eben nich ohne weiteres auch zwischen verschiedenen Arten von Kennzeichen, hier Marke und Geschmacksmuster.

Konsequenterweise sollten also markenmäßig schutzfähige Inhalte unbedingt auch als Marke eingetragen werden. Damit lassen sich die schwierigen Abgrenzungsfragen vermeiden und ein hinreichend sicherer Schutz der Kennzeichen herstellen.

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