Urheberrecht: BGH plädiert für Sanktionen auch gegen erfolglose Werbemaßnahmen

Wie weit reicht das Verbreitungsrecht des Urhebers? Diese Frage hatte der BGH zu beantworten – und legte sie zur Beantwortung dem EuGH vor (Beschluss vom 11.04.2013 – I ZR 91/11). An ihrer eigenen Meinung ließen die Karlsruher Richter indes keinen Zweifel: Nach ihrer Meinung ist das Verbreitungsrecht des Urhebers bereits verletzt, wenn urheberrechtsverletzende Werkstücke beworben werden. Auf einen Absatzerfolg dürfe es nicht ankommen.

Diese Vorverlagerung des Urheberrechtsschutzes aus § 17 UrhG begründet der BGH im Wesentlichen mit den Erwägungsgründen der zugrundeliegenden EU-Richtlinie. Diese Erwägungsgründe sind Richtlinien regelmäßig vorangestellt. In ihnen erläutert der europäische Gesetzgeber, welche Ziele und Intentionen zu der Regelung geführt haben. Sie sind daher wertvolle Auslegungshilfe für die oft komplizierten europarechtlichen Vorschriften.

Zu der Urheberrechts-Richtlinie von 2001 heißt es danach, zentrale Ziele der Regelung seien die Gewährleistung eines einheitlich hohen Schutzniveaus für Urheber in der Gemeinschaft. Zum anderen gehe es darum, eine angemessene Vergütung der Urheber sicherzustellen.

Diese Zielvorstellungen, so der BGH, ließen sich nur effektiv umsetzen, indem nicht erst der tatsächliche Verkauf urheberrechtsverletzender Werkstücke Ansprüche des Urhebers auslöse, sondern auch diesem notwendigerweise vorgelagerte Maßnahmen. Dazu gehöre natürlich das Anbieten der Werke, aber eben auch bereits die gezielte Werbung für solche Angebote.

Wie der EuGH entscheidet, bleibt abzuwarten. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung der Luxemburger Richter scheint jedoch absehbar, dass der Gerichtshof die Einschätzung des BGH teilen und den Schutzbereich des Verbreitungsrechts entsprechend ausdehnen wird. Schon mehrmals hat der Gerichtshof unter Berufung auf die genannten Zielsetzungen der Richtlinie eine Ausweitung des Schutzes der Urheber ausgesprochen.

Im konkreten Fall ging es um den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Möbelstücke aus der Bauhaus-Epoche. Das Verbreitungsrecht hierfür liegt bei einem amerikanischen Unternehmen, das sich bereits durch Werbeangebote eines italienischen Wettbewerbers in Deutschland in seinen Rechten verletzt sah. Das italienische Unternehmen hatte Nachahmungen der Bauhaus-Klassiker hergestellt und in Deutschland über großformatige Zeitungsanzeigen bewerben lassen.

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