Wettbewerbsrecht: Kein Wettbewerbsverstoß durch Schutzrechtshinweise

Im anglo-amerikanischen Recht sind sie gang und gäbe, in Deutschland hingegen wissen viele nichts mit den hochgestellten Markenhinweisen „TM“ und ® anzufangen. Wer diese Zeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet, sollte sich deshalb dringend über die Bedeutung informieren. Denn auch hierzulande ist anerkannt, dass die Hinweise sachlich richtig sein müssen. Sonst drohen wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten, wie gerade das Kammergericht entschieden hat (Urteil vom 31.05.2013 – 5 W 114/13).

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung im Einklang mit der seit Jahren praktizierten Spruchpraxis der deutschen Gerichte, dass die Angaben „TM“ und ® dem deutschen und auch dem europäischen Markenrecht zwar fremd seien. Es spreche aber auch nichts gegen die – gemäß den anglo-amerikanischen Gepflogenheiten zutreffende – Anbringung dieser Zeichen.

Danach ist das Zeichen ® ausschließlich bereits eingetragenen Marken hintanzustellen, während das Zeichen „TM“ angemeldete, aber eben noch nicht eingetragene Marke als solche kennzeichne.

Werden die Zeichen wie vorgenannt beschrieben an deutschen oder europäischen Marken angebracht, kommt eine Irreführung des Rechtsverkehrs nicht in Betracht. Denn, so das Gericht, die wenigsten Marktteilnehmer wüssten überhaupt, was genau die Zeichen bedeuteten. Jedenfalls nähmen sie nicht an, das Zeichen „TM“ stehe für eine eingetragene Marke.

In geringem Umfange können die Schutzrechtshinweise sogar von echtem Nutzen sein. Denn ihnen kommt eine gewisse Indizwirkung für die markenmäßige Nutzung des betreffenden Warenzeichens zu.

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