Urheberrecht: Erhöhte Prüfpflichten bei Werbung für fremde Inhalte einer Internet-Plattform

Der BGH weitet die Prüfpflichten von Plattformbetreibern im Internet weiter aus (Urteil vom 16.05.2013 – I ZR 216/11). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Plattformbetreiber selbst durch Anzeigen auf die von Nutzern eingestellten Angebote hinweist.

Die Entscheidung richtet sich gegen das Internet-Auktionshaus ebay. Auf der Seite waren – entgegen der ebay-Nutzungsbedingungen – urheberrechtswidrige Plagiate eines Kinderhochstuhls von Nutzern eingestellt worden. ebay selbst hatte durch sog. Adwords-Anzeigen außerhalb der eigenen Plattform Nutzer auf die zum Teil rechtsverletzenden Inhalte gelenkt. Die Rechteinhaberin hatte ebay auf diese rechtsverletzenden Angebote auch hingewiesen. Der Streit drehte sich nun um die Frage, welche Prüfpflichten ebay treffen, um weitere gleichartige Angebote für die Zukunft zu verhindern.

Bei der Beurteilung des Prüfumfangs geht der BGH von den Grundsätzen der Störerhaftung aus. Denn es sei nicht anzunehmen, dass sich ebay die rechtsverletzenden Inhalte bewusst zu eigen machen wolle oder – vor der entsprechenden Mitteilung durch die Rechteinhaberin – auch nur Kenntnis von den rechtsverletzenden Inhalten hatte.

Ausgehend von dieser Überlegung stellt der BGH klar, dass eine allgemeine Pflicht, die eingestellten Angebote vor der Veröffentlichung auf mögliche Verletzungen der Rechte Dritter zu überprüfen, nicht bestehe. Sobald aber ein konkreter Hinweis auf rechtsverletzende Inhalte gegeben werde, müssten nicht nur die bereits eingestellten Inhalte gesperrt werden. Es bestünden dann auch Pflichten, künftige Rechtsverletzungen gleicher Art zu verhindern. Allerdings dürften dabei keine solchen Pflichten auferlegt werden, welche das Geschäftsmodell unzumutbar erschwerten. Dies gilt aber nur dann, wenn – wie im Falle von ebay – das Angebot selbst keine besondere Gefahr dafür begründet, dass rechtsverletzende Inhalte eingestellt werden (zu solchen Angeboten siehe auch http://anwaltskanzlei-online.local/2013/11/13/urheberrecht-pruefpflichten-von-hosting-anbietern-erneut-verschaerft/ und http://anwaltskanzlei-online.local/2013/07/08/urheberrecht-voraussetzungen-fuer-die-stoererhaftung-von-file-hosting-diensten/).

Danach reiche es im Falle von ebay grundsätzlich aus, wenn über automatische Filterverfahren und eine manuelle Trefferkontrolle rechtsverletzende Inhalte gleicher Art gesucht würden.

Dies gelte aber nicht mehr in gleicher Weise, sobald der Diensteanbieter seine neutrale Position verlasse und z.B. durch Werbung auf konkrete Angebote hinweise. Dies hatte ebay durch Adwords-Anzeigen getan. Darin war als Metatag die Marke des nachgeahmten Kinderhochstuhls enthalten. Mit einem Klick auf die Anzeige gelangten die Nutzer zu einer Produktübersicht, die auch die rechtsverletzenden Plagiate enthielt.

Unter diesen Voraussetzungen, so der BGH, reiche eine automatische Kontrolle der Angebote nicht mehr aus. Vielmehr müsse der Diensteanbieter sämtliche Angebote, die über die entsprechenden Anzeigen erreichbar seien, einer regelmäßigen manuellen Kontrolle unterziehen.

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