Markenrecht: Bezeichnung „eye“ nicht beschreibend für Kontaktlinsen

Wie schwierig der Ausgang markenrechtlicher Gerichtsverfahren vorherzusagen ist, zeigt ein neues Urteil des OLG Nürnberg (Urteil vom 22.10.2013 – 3 U 1294/13). In der Begründung übergehen die Richter überraschenderweise eine zentrale und erst wenige Monate alte Entscheidung des BGH.

Streit gab es zwischen zwei Anbieter von Kontaktlinsen und entsprechenden Pflegemitteln. Beide ließen sich hierfür Wort-Bildmarken eintragen. Die Inhaberin der älteren Marke „eye²“ ging gegen die jüngere Marke „eye“ mit einer hochgestellt über dem Buchstaben „y“ angebrachten „2“ vor. Zwischen beiden Marken bestünde Verwechslungsgefahr.

Die Beklagte trat dem mit der – für sich genommen schon eindrucksvollen – Begründung entgegen, die Marken hätten rein beschreibenden Charakter, soweit es um den Bestandteil „eye“ gehe. Lediglich die „2“ verleihe den Zeichen Kennzeichnungskraft.

Das sahen die Richter anders und führten aus, dass der Begriff „eye“ für Kontaktlinsen nicht beschreibend sei. Denn es seien mehrere Denkschritte notwendig, um von dem einen auf den anderen Begriff zu kommen, inklusive der hierfür notwendigen Übersetzung aus dem Englischen. Außerdem verleihe die „2“ den Zeichen zusätzlichen einen eigenschöpferischen Charakter. Konsequent, dass die Richter sodann eine hochgradige Ähnlichkeit beider Zeichen annahmen.

Juristisch spannend wird es danach. Denn die Beklagte hatte weiter eingewandt, sie sei – wegen des beschreibenden Charakters – auf die Verwendung des Begriffs „eye“ angewiesen. Ein Verbot der Nutzung sei daher unzulässig gem. § 23 Nr. 2 MarkenG.

Dieses Argument weist das Gericht nun mit der Begründung zurück, ein solches Angewiesen-Sein auf die Verwendung sei nicht nachgewiesen. Mit diesen Ausführungen wiederum setzt sich das Gericht in Widerspruch zu dem Urteil AMARULA/Marulablu des BGH, in dem dieser gerade erst betont hatte, dass es hierauf bei der Beurteilung der markenrechtlichen Zulässigkeit eben gerade nicht ankommen soll.

Im Ergebnis aber ist dem Urteil durchaus zuzustimmen: Denn selbst wenn man einen beschreibenden Charakter des Begriffs „eye“ für Kontaktlinsen annähme, würde insbesondere die extrem ähnliche Gestaltung des Gesamtzeichens gegen die guten Sitten verstoßen. Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG würde danach ohnehin nicht greifen.

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