Markenrecht: Dekorative Benutzung bekannter Marken

Die rein dekorative Benutzung einer bekannten Marke, z.B. auf Aufklebern oder sonstigen Merchandisingartikeln, ist dem Markeninhaber vorbehalten. Dies entschied das OLG Frankfurt a. M. im Fall des Vertriebs von Aufklebern, die eine Abbildung des als Bully bekannten VW-Busses zeigen (Beschluss vom 21.10.2013 – 6 W 82/12).

Der VW-Bus ist als Bildmarke in verschiedenen Ansichten geschützt. Diese Marke sei, so die Frankfurter Richter, wegen der großen Verbreitung des VW-Busses und seiner häufigen Verwendung in Fotografien oder Filmen als bekannte Marke anzusehen.

Der Antragsgegner des Verfügungsverfahrens hatte eine Ansicht des Bully auf Aufkleber gedruckt und diese verkauft. Hierin liege eine unlautere Ausnutzung des Rufs der Marke.

Denn der Antragsgegner habe zum einen kein berechtigtes Interesse an der Verwendung des VW-Busses nachgewiesen. Ein solches berechtigtes Interesse hatte der BGH 2010 einem Hersteller von Modellfahrzeugen zugestanden, der seine Fahrzeuge mit dem ebenfalls bekannten Opel-Blitz versehen hatte.

Weil sich die Abbildung auf dem Aufkleber auch ohne irgendeine künstlerische Auseinandersetzung als bloße Wiedergabe der Marke darstelle, komme dem Antragsgegner zum anderen auch nicht der Schutz der Kunstfreiheit nach Art 5 Abs. 3 GG zu. Auch diesen Einwand hatte der BGH in älteren Entscheidungen schon gelten lassen.

Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob das Zeichen auf dem Aufkleber überhaupt markenmäßig gebraucht werde. Denn im Rahmen des Bekanntheitsschutzes reiche es aus, wenn zwischen der angegriffenen Benutzung und der bekannten Marke eine gedankliche Verbindung hergestellt werden könne. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall leicht zu bejahen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Gestaltung gerade von kleinen Artikeln wie Aufklebern, Fahnen, Shirts, Kappen o.ä. der Markenschutz stets im Blick behalten werden sollte. Hierbei ist auch auf ältere Eintragungen zu achten.

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