Markenrecht: Die Anbringung einer Marke auf Spielzeugmodellen

Wann darf eine Marke eines Dritten auf einem Spielzeugmodell verwendet werden? Die Frage hängt insbesondere davon ab, ob die Anbringung der Marke auf dem Spielzeug auch als Herkunftshinweis verstanden werden kann. In anderen Worten: Wenn der Verbraucher das Spielzeugmodell mit der Marke eines Dritten sieht, wird er davon ausgehen, dass dieser Dritte das Modell selbst hergestellt oder dass der Hersteller eine Markenlizenz für diese Nutzung hat?

Die Rechtslage hängt letztlich vom Einzelfall ab. So wurde anerkannt, dass das Markenzeichen eines Automobilherstellers auf einem Spielzeugauto ohne Erlaubnis des Markeninhabers zulässig sein kann. Dabei wurde die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der realistischen Abbildung beurteilt. 

Das Landgericht Köln hat sich nunmehr in einem aktuellen Fall mit der Zulässigkeit der Nutzung einer Marke auf einer Modelleisenbahn befassen müssen, Urteil des Landgerichts Köln vom 29.01.2009, Az. 31 O 537/08. Dabei waren die Feinheiten des Sachverhaltes zu berücksichtigen. 

Der Beklagte stellte Eisenbahnmodelle her, und hat hierfür die Marke eines Eisenbahndienstleisters auf einem Modell angebracht. Die betroffene Marke stammt somit nicht von dem Hersteller des echten „Rollmaterials“, sondern von dem Unternehmen, das im Personenverkehr auf bestimmten Strecken tätig ist.

Das Gericht war der Auffassung, dass die Nutzung der Marke auf dem Eisenbahnmodell eine markenmäßige Nutzung darstelle, da der Verkehr davon ausgehen würde, dass die Modelle von dem Eisenbahndienstleister oder einem verbundenen Unternehmen stamme. 

Der Gesichtspunkt der detailgetreuen Wiedergabe war hier nicht zu berücksichtigen, denn das Rollmaterial selbst konnte auch ohne diese Marke entsprechend korrekt nachmodelliert werden. Dabei wurde auch beachtet, dass der für die Eisenbahnmodelle angesprochene Verkehr sich besonders mit der Materie auskenne und somit auch wisse, dass der Markeninhaber nicht selbst das Original-Rollmaterial herstelle, sondern nur eine Dienstleistung erbringe. Deswegen wisse der Verkehr, dass das Modell keine originalgetreue Nachbildung des Rollmaterials des Herstellers sei. Insoweit könne die Nutzung der Marke nur als Herkunftshinweis des Eisenbahndienstleisters von diesem Publikum aufgefasst werden.

Weitere Beiträge

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil II

III. Die gefährlichsten Obliegenheiten in der Praxis 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten: Die Zeitbombe beim Vertragsschluss Versicherer stellen im Rahmen des Antrags detaillierte Risikofragen zu IT-Sicherheitsmaßnahmen, bspw.: Das Problem: Viele Unternehmen beantworten diese Fragen unvollständig, zu optimistisch oder ohne hinreichende interne Überprüfung.

Mehr lesen »

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil I

Abstrakt: Cyberversicherungen gehören heute zum Standard-Risikomanagement von Unternehmen. Doch der Versicherungsfall allein genügt nicht – vielmehr entscheidet die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten darüber, ob der Versicherer im Ernstfall tatsächlich leistet. Der vorliegende Beitrag analysiert die praxisrelevanten Ausschluss- und Obliegenheitsklauseln in Cyber-AVB,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen