Handelsrecht: Handelsvertreter Vertrag Verjährung Kündigung

Verjährung

Es gelten grundsätzlich die ordentlichen Verjährungsbestimmungen der §§ 195,199 BGB. Ansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Regelungen, die hiervon abweichend einseitig die Ansprüche des Vertreters beschränken, sind unwirksam, § 307 II BGB. Wirksam dagegen können Fristen sein, die die Verjährung ab der Kenntnis beider Parteien regeln und die Verjährung für diesen Fall auf eine Frist von z.B. 12 Monaten beschränkt. Der Handelsvertreter muß aber von dem konkreten Anspruch Kenntnis haben und die Klausel muß dies auch genau ausdrücken. Berücksichtigt die Klausel nicht die Wertungen der §§ 195, 199 BGB, ist sie insgesamt unwirksam, § 306 II. 

Kündigung

§89 I 3 HGB besagt, daß die Kündigung nur für den Schluss eines Monats zulässig ist. Verlängerungen der im § 89 genannten Fristen müssen den Vertreter wie auch den Geschäftsherrn gleichermaßen betreffen. Und auch hier gilt, daß eine unangemessene Bindung des Vertreters im Zweifel stets zur Unwirksamkeit der Klausel führen wird.

Teilkündigungen sind grunsätzlich unzulässig, wenn das Recht zur Teilkündigung in Form von AGB eingeräumt werden soll. Falls eine Teilkündigung ausgesprochen werden soll, ist zwingend darauf zu achten, daß Voraussetzungen eines einseitigen Änderungsrecht des Geschäftsherren vorliegen und diese auch in der KLausel als solche transparent genannt werden. Im Falle einer Teilkündigung ist der Anspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB zwingend gegeben und entsprechend zu formulieren.

Ein Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts in AGB dürfte regelmäßig an § 307 I BGB scheitern. Für den Fall der vorzeitigen Kündigung eingeräumte Ansprüche des Geschäftsherrn auf Rückerstattung von getätigten Aufwendungen wie z.B. Schulungen oder Kosten für die Überlassung von Werbematerialien müssen auch die Interessen des Handelsvertreters angemessen berücksichtigen und dürfen das Risiko des Scheiterns einer geschäftlichen Verbindung nicht einseitig auf den Handelsvertreter abwälzen.

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