Markenrecht: Kein Markenschutz für mehrdeutige beschreibende Angaben

Einer Marke ist dann der Schutz zu versagen, wenn das Zeichen lediglich eine beschreibende Angabe für die zu schützenden Waren darstellt. Der BGH hat diesen seit Jahren anerkannten Grundsatz noch einmal bekräftigt – dabei entschieden die Richter, dass auch eine Mehrdeutigkeit einem Begriff nicht seinen beschreibenden Charakter nimmt (Beschluss vom 19.02.2014 – I ZB 3/13).

Gestritten wurde um die international registrierte Marke „HOT“, die Schutz für diverse Waren beanspruchte, darunter vor allem auch Reinigungsmittel, Körperpflegeprodukte, Nahrungsergäzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung.

Der Begriff „HOT“ – so sah es der BGH im Einklang mit den Vorinstanzen – sei allein beschreibend. Daran ändere es auch nichts, dass der Begriff mehrdeutig und die vom Schutz der Marke umfassten Waren vielgestaltig seien. Denn letztlich sei stets mindestens eine der unterschiedlichen Begriffsbedeutungen – einerseits „heiß“, aber auch „scharf“, „würzig“, „pikant“ oder andererseits „sexy“, „angesagt“, „großartig“ – beschreibend für die jeweiligen Waren. Allein dieser Interpretationsaufwand und das Spiel mit der Mehrdeutigkeit reichten nicht aus, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.

Für diese Argumentation lässt sich zum einen anführen, dass für bestimmte beschreibende Angaben schlicht ein Freihaltebedürfnis besteht. Wettbewerber müssen in der Lage sein, bestimmte beschreibende Begriffe für ihre Produkte z.B. im Rahmen der Werbung zu nutzen, ohne dabei Gefahr zu laufen, gewerbliche Schutzrechte Dritter zu beeinträchtigen.

Zum anderen führt der BGH in ständiger Rechtsprechung und zu Recht auch in diesem Beschluss aus, dass der Verkehr durch bloß beschreibende Angaben zu einem Produkt keinen Rückschluss auf dessen betriebliche Herkunft ziehen könne. Die Herkunftsfunktion ist aber für den Markenschutz schlechthin konstitutiv. Mit anderen Worten: Eine Marke, die so schwach ist, dass sie keinen Rückschluss mehr auf den Inhaber zulässt, kann einfach keine Marke sein.

Einziger Ausweg in Fällen, in denen ein Begriff wegen seines beschreibenden Inhalts nicht markenfähig ist, bleibt eine auffällige Gestaltung des Schriftzuges. Als kombiniertes Wort-/Bildzeichen kann nämlich auch für sich nicht schutzfähigen Zeichen Markenschutz zuerkannt werden.

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