IT-Recht: Zustimmungsvorbehalt bei Weiterveräußerung unwirksam

„Der nächste bitte.“ Unter dieses Motto könnte man eine neuerliche Entscheidung des OLG Frankfurt zur Weiterveräußerung von Software stellen (Urteil vom 05.11.2013 – 11 U 92/12). Denn erneut kippte das Gericht eine Klausel, welche die Weiterveräußerung von Software zu unterbinden suchte. Das Urteil reiht sich damit ein in eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, welche in der Folge der berühmt-berüchtigten Oracle/UsedSoft-Entscheidung des EuGH ergangen sind.

Darum ging’s: Die spätere Beklagte hatte Software von der Klägerin erworben. Ihr waren dauerhafte Nutzungsrechte daran eingeräumt worden. In den AGB der Klägerin war eine Klausel enthalten, nach der eine Weiterveräußerung durch die Beklagte nur mit Zustimmung der Klägerin erlaubt sein soll.

Die Beklagte wollte die Software dennoch veräußern und schrieb dazu an einen potentiellen Käufer sinngemäß: 1. Wir geben alle Rechte, inkl. der sog. Reseller-Rechte ab; und 2. Damit wäre auch der neue Käufer berechtigt, die Software als Reseller weiterzuverkaufen.

Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und klagte.

Die Entscheidung des Gerichts bestätigt nunmehr ein weiteres Mal, dass ein Zustimmungsvorbehalt zur Weiterveräußerung in AGB unzulässig sei. Denn er stehe im Widerspruch zu der in § 69c Abs. 3 Nr. 2 UrhG geregelten sog. Erschöpfung des Verbreitungsrechts.

Interessant sind die Ausführungen des Gerichts hinsichtlich des Begriffs „Reseller“. Hierzu meint das OLG, der Begriff sei nicht eindeutig. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die Aussage der Beklagten so zu verstehen sei, als berühmte sie sich eines Rechts zur beliebigen Vervielfältigung und gewerblichen Weiterveräußerung dieser Vervielfältigungsstücke. Der Begriff „Reseller“ könne auch im Wortsinne zu verstehen sein, nämlich so, als weise die Beklagte nur auf den Umstand hin, die Software einmalig weiterverkaufen zu dürfen.

Das zumindest überrascht. Denn nach landläufigem Verständnis dürfte ein „Reseller“ wohl doch mehr sein als ein bloßer Weiterverkäufer, der unter gleichzeitiger Löschung seiner Software-Kopie die einmal erworbene Software weiterveräußert.

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass Software-Unternehmen dringend ihre Lizenzbedingungen hinsichtlich etwaiger Beschränkungen der Weiterveräußerung prüfen lassen sollten. Zum zweiten sollte in der Folge des Urteils – wo erforderlich – eine Definition des Begriffs „Reseller“ in die Lizenzbedingungen aufgenommen werden.

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