eCommerce: Checkbox-Bestätigung für Widerrrufsbelehrung

Die Regeln zum Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern haben sich zwar im Juni 2014 an vielen Stellen verändert. Eines aber ist gleich geblieben: Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform, also auf einem dauerhaften Datenträger zur unveränderten Wiedergabe gespeichert, zugehen. Insofern ist ein Urteil des BGH zum „alten“ Recht insoweit auch unter Geltung der aktuellen Rechtslage noch aktuell (Urteil vom 15.05.2014 – III ZR 368/13).

Der BGH hatte sich mit der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu beschäftigen. Das Unternehmen konnte zwar nicht nachweisen, dass es diese Widerrufsbelehrung mit der Bestätigungsmail auf die Bestellung der Kundin an diese geschickt hatte. Allerdings berief es sich auf eine Checkbos, die die Nutzer zum Abschluss der Bestellung anklicken mussten. Darin hieß es unter anderem:

„Widerrufserklärung: Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“

Hätte die Kundin einen Ausdruck angefertigt oder die Widerrufsbelehrung tatsächlich abgespeichert, wäre die Widerrufsbelehrung ihr zwar tatsächlich in der gesetzlich geforderten Form zugegangen. Der BGH aber sah in dieser Checkbos eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung. Denn der Nachweis für den Zugang der Widerrufsbelehrung obliege eben dem Unternehmen. Müsste nun die Kundin nachweisen, dass sie – entgegen der mittels Klick bestätigten Aussage – keine dauerhafte Kopie der Widerrufsbelehrung vorliegen habe, sei dies eine generell unzulässige Klausel zur Beweislastumkehr, § 309 Nr. 12b) BGB.

Deswegen – so die Richter weiter – bleibe es dabei, dass der Unternehmer den formgemäßen Zugang nachweisen müsse. Die Checkbox mache es aus Sicht der Kundin auch nicht unlauter, sich auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu berufen. Denn anderenfalls würde der unwirksamen Klausel gleichsam durch die Hintertür doch noch zur Geltung verholfen.

Keine Entscheidung trifft das Gericht – und musste es im konkreten Fall auch nicht –, ob die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer sog. sophisticated website ausreichend sein kann, um die Form für die Belehrung zu wahren. Diese Frage ist seit langem umstritten und wird vorerst auch weiter ungeklärt bleiben. Deswegen ist Unternehmen nicht zu raten, die Widerrufsbelehrung unveränderlich und in einen gesicherten Bereich für den jeweiligen Verbraucher auf der eigenen Website zu speichern. Neben dem Papierversand bleibt die Möglichkeit, die Widerrufsbelehrung zusammen mit den AGB und den notwendigen Produktinformationen als Anhang zur Bestätigungsmail an den Verbraucher zu senden.

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