Leasing: Rechtliche Einordnung

Bei der rechtlichen Zulässigkeit von AGB Regelungen, die den Inhalt von Leasingverträgen regeln, ist maßgeblich das vertragliche Leitbild zu beachten, das die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Unverhältnissmäßige Abweichungen von diesem Leitbild sind zumeist unwirksam. Deshalb muß in dem ersten Schritt der Untersuchung geklärt werden, welche Arten des Leasing es gibt und welchen gesetzlichen Leitbildern diese Arten folgen.

Hinlänglich werden drei Formen des Leasingvertrages unterschieden: das Finanzierungsleasing, das Operating Leasing und der Mietkauf. Beim Finanzierungsleasing übernimmt der Leasinggeber die Finanzierung des Gegenstandes, während der Leasingnehmer die Summe in Ratenzahlung übernimmt. Häufig arbeiten Hersteller und eine Leasingbank eng zusammen, um den Kunden das Geschäft zu ermöglichen. Aber auch dann, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag zwischen der Leasingbank und dem Kunden und dem Kaufvertrag zwischen dem Hersteller und dem Kunden um verschiedene Verträge handelt, sind die einzelnen vertraglichen Beziehungen zu unterscheiden. Beim Operating Leasing kann die Leasingsache regelmäßig jederzeit vom Leasingnehmer zurückgegeben werden. Dem Operating Leasing folgt im wesentlichen mietrechtliche Vorschriften. Ein sogenannter Mietkauf liegt vor, wenn der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrages das Recht hat, die Leasingsache käuflich zu erwerben. Während der Leasingzeit selbst unterliegt der Leasingvertrag im wesentlichen mietrechtlichen Vorschriften, wenn es um die endgültige Überlassung der Leasingsache geht, kommt Kaufrecht ins Spiel.

  

Dreiecksverhältnis

In dem Dreiecksverhältnis zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden einerseits, und der Leasingbank und dem Kunden andererseits stellt sich häufig die Frage, wie sich Mängel in der Beziehung zwischen dem Hersteller und dem Kunden auf das Vertragsverhältnis zwischen der Leasingbank und dem Kunden auswirken. In diesem Zusammenhang werden gerade in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber werden viele Versuche unternommen, die die Haftung der Bank für das Verhalten des Herstellers ausschließen oder einschränken sollen. Viele dieser Klauseln sind unwirksam.

Gewährleistung

 

 

 

Die Bestimmungen über die Gewährleistung sind an anderer Stelle ausführlich dargelegt worden. Hier ist zunächst entscheidend, daß der Leasingnehmer – also der Kunde – durch die juristische Trennung von Hersteller und Leasingbank nicht schlechter gestellt werden kann, als dies der Fall wäre, wenn das Hersteller selbst ein Darlehen zum Erwerb der Ware überlassen würde. Allerdings wird dem Leasingnehmer zugemutet, an seiner Zahlungsverpflichtung auch dann festgehalten zu werden,  wenn ihm möglicherweise Ansprüche im Verhältnis zum Hersteller zustehen mögen.

 

 

 

 
 

 

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