Datenschutzrecht: Auch Bürgerinitiativen müssen Persönlichkeitsrechte achten

Wie weit reicht die Meinungsfreiheit? Oder: Welchen Stellenwert haben Persönlichkeitsrechte im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung? Mit diesen Fragen hatte sich das LG Bamberg zu beschäftigen, dem es eskalierenden Nachbarschaftsstreit zur Entscheidung vorlag (LG Bamberg, Urteil vom 08.08.2014 – 3 S 40/14).

Darum ging’s: In einem Wohngebiet sollte ein Mobilfunkmast errichtet werden. Ein Grundstückseigentümer vermietete daraufhin einen Teil seines Grundstücks an den Netzbetreiber. In der Nachbarschaft bildete sich eine Bürgerinitiative, die insbesondere gesundheitliche Gefahren durch die Errichtung des Mobilfunkmasts befürchtete. Im Rahmen der Auseinandersetzung brachte die Bürgerinitiative einen Flyer in Umlauf, in dem Name, Anschrift und Telefonnummer des Grundstückseigentümers genannt waren. Dagegen wehrte sich dieser vor Gericht.

Das LG Bamberg gab dem Kläger Recht. Die Veröffentlichung missachte dessen Persönlichkeitsrechte und sei von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt. Denn – und insoweit ist das Urteil verallgemeinerungsfähig – die Meinungsfreiheit finde ihre Grenze dort, wo eine sachliche Auseinandersetzung verlassen, sondern vornehmlich eine Person in den Mittelpunkt der Kritik gerückt werde. Das sei hier erkennbar der Fall gewesen.

Der Bürgerinitiative sei es nicht mehr darum gegangen, Für und Wider der Errichtung des Mobilfunkmasts zu diskutieren. Vielmehr sollte der Grundstückseigentümer durch eine zu erwartende Vielzahl von Anrufen zum Einknicken bewegt werden. Es sei, so das Gericht, erkennbar, dass gerade die erwartbaren Eingriffe in den persönlichen Lebensbereich des Grundstückseigentümers diesen beeinflussen sollten. Hiermit aber würde die zulässige Grenze der Meinungsfreiheit überschritten.

Das Urteil macht anschaulich, dass auch noch so nachvollziehbare Bedenken gegen das Verhalten einzelner nicht deren öffentliche Diffamierung rechtfertigen können. Das gilt jedenfalls uneingeschränkt, wenn – wie hier – die angegriffene Person nicht im öffentlichen Leben steht.

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