Datenschutzrecht: Videoüberwachung auf Privatgelände

Mit Spannung war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur privaten Videoüberwachung erwartet worden. Das Urteil brachte dann bedauerlicherweise wenig Klarheit, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung von Selbstverständlichkeiten. Die Entscheidung, ob eine Videoüberwachung durch Private, die auch den öffentlichen Raum betrifft, zulässig ist oder nicht, wird auch künftig in jedem Einzelfall abgewogen werden müssen (EuGH, Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13).

Darum ging’s: Ein tschechischer Hauseigentümer sah sich und seine Familie einer Bedrohung durch unbekannte Dritte ausgesetzt. So wurden mehrmals die Fenster des Hauses eingeschlagen. Daraufhin installierte der Familienvater eine Videokamera vor dem Hauseingang. Mithilfe der daraus gewonnen Erkenntnisse konnte sodann ein weiterer Anschlag auf das Haus aufgeklärt werden.

Einer der Beschuldigten beschwerte sich über diese Art der Datenerlangung.  Denn die Bilder zeigten nicht lediglich das Geschehen auf dem Grundstück, sondern auch Teile des davor liegenden öffentlichen Straßenraums. So wurden also – neben dem Täter –  auch vollkommen unbeteiligte Passanten beim Vorübergehen an dem Grundstück aufgenommen.

Die tschechische Datenschutzaufsicht sah hierin tatsächlich eine datenschutzrechtlich unzulässige Handlung und verhängte ein Bußgeld. Die Videoaufzeichnung im öffentlichem Raum sei ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt und daher unzulässig. Hiergegen wandte sich der Familienvater vor den tschechischen Gerichten. Diese wiederum legten dem EuGH die Frage zur Beantwortung vor, ob nicht die Maßnahme deswegen gerechtfertigt sein könne, weil die Aufnahmen für rein private Zwecke angefertigt worden seien.

Die allen europäischen Datenschutzgesetzen zugrundeliegende Richtlinie der EU sieht tatsächlich eine Ausnahme von der Anwendung der Datenschutzgesetze für die Fälle vor, in denen Daten zu rein privaten Zwecken erhoben und verarbeitet werden. Der EuGH erkannte allerdings, dass diese Vorschrift als Ausnahme eng auszulegen sei und in einem Fall wie dem zu entscheidenden keine Anwendung finde. Denn die Überwachung sei hier eben gerade nicht auf den rein privaten Bereich beschränkt gewesen, sondern habe auch den öffentlichen Raum umfasst.

Allerdings – und hier lässt die Entscheidung die erhoffte Klarheit vermissen – müsse im Einzelfall zwischen den Interessen der Betroffenen an der Nicht-Erhebung von Daten und dem Interesse des Hauseigentümers an dem Schutz von Gesundheit und Eigentum abgewogen werden. Diese Abwägung könne in einem Fall wie dem zu entscheidenden dazu führen, dass die Videoüberwachung auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig sei. Denn schließlich war das Haus des Familienvaters mehrfach angegriffen worden.

Eine Einwilligung der Betroffenen einzuholen, könne im Einzelfall unmöglich oder unverhältnismäßig sein. Außerdem könnte die Verhütung von Straftaten die Rechte der Betroffenen einschränken. Alle diese Gesichtspunkte seien im konkreten Fall gegeneinander und miteinander abzuwägen.

Im Ergebnis ist man nun also so schlau wie vorher: In Deutschland ist unabhängig von etwaigen Abwägungen § 6b BDSG für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zu beachten. Die Überwachung muss also angezeigt werden, z.B. mit einem Schild am Gartenzaun. Die Abwägung der einzelnen Belange dürfte insbesondere dann schwierig werden, wenn die Befürchtungen des Hauseigentümers nicht bereits durch konkrete Tatsachen belegbar sind, sondern auf einem allgemeinen „Gefühl“ beruhen, sich und sein Eigentum bewachen zu müssen. Ob auch in einem solchen Fall die Interessen der Betroffenen gegenüber denen des Hauseigentümers zurückstehen, bleibt nach dem EuGH-Urteil unklar. Denn das Urteil enthält keine eindeutige Aussage dazu, ob auch Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zulässig sein können, die lediglich auf einer abstrakt und zu jeder Zeit bestehenden Gefahr beruhen.

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