Datenschutzrecht: Anspruch des Mieters auf Entfernung von Kameraattrappen

Der Streit um die Zulässigkeit der Anbringung von Kameraattrappen im Hauseingang von Mehrfamilienhäusern geht weiter. In einer Entscheidung entschied das AG Frankfurt/Main zugunsten eines Mieters (Urteil vom 14.01.2015 – 33 C 3407/14 (93)). Dieser hatte sich durch die Kameraattrappe in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt gesehen.

Der Vermieter hatte an verschiedenen Stellen im Bereich einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage Kameraattrappen angebracht. Diese sahen täuschend echt aus, waren aber nach Aussage des Vermieters nicht mit Aufnahmeeinrichtungen verbunden. Über die Anbringung der Attrappen wurden die Mieter per Aushang informiert. Als Grund für die Anbringung wurden die allgemeine Sicherheit der Anlage und die Fernhaltung möglicher Störer von dem Gelände genannt. Außerdem stellte der Vermieter heraus, es gehe ihm konkret um eine bestehende Müllproblematik.

Gegen die Anbringung der Kameraattrappen wandte sich ein Mieter. Dieser sah sich durch die Maßnahme des Vermieters einer Totalüberwachung ausgesetzt, die seine und die Persönlichkeitsrechte möglicher Besucher seiner Wohnung über die Maßen beeinträchtige.

Das Gericht gab dem Mieter insoweit Recht, als es um eine im Hauseingang seines Wohngebäudes befindliche Kameraattrappe ging. Im Übrigen wies es die Klage deswegen ab, weil für den Mieter keine Veranlassung, jedenfalls aber keine Notwendigkeit bestehe, sich in anderen Hauseingängen aufzuhalten.

Das Gericht meint, bereits die Anbringung einer Kameraattrappe könne eine Androhung ständiger Überwachung darstellen, die nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen zu rechtfertigen sei. Die allgemeinen Erwägungen des Vermieters oder der Verweis auf eine Müllproblematik reichten hierfür nicht aus. Es hätte zumindest der Darlegung konkreter Vorfälle in der Vergangenheit bedurft, um die Abschreckungswirkung der Kameraattrappen zu rechtfertigen. Hierbei hätte es sich beispielsweise um konkrete Fälle von Vandalismus handeln können.

Das Urteil markiert eine strengere Linie als andere Entscheidungen aus jüngerer Zeit (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2015/05/28/datenschutzrecht-kamera-attrappen-im-hauseingangsbereich-eines-mietshauses/). Für Vermieter besteht damit weiter eine große Rechtsunsicherheit, wenn sie ihre Gebäude mittels Kameras oder auch nur Kameraattrappen schützen wollen.

Weitere Beiträge

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil II

III. Die gefährlichsten Obliegenheiten in der Praxis 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten: Die Zeitbombe beim Vertragsschluss Versicherer stellen im Rahmen des Antrags detaillierte Risikofragen zu IT-Sicherheitsmaßnahmen, bspw.: Das Problem: Viele Unternehmen beantworten diese Fragen unvollständig, zu optimistisch oder ohne hinreichende interne Überprüfung.

Mehr lesen »

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil I

Abstrakt: Cyberversicherungen gehören heute zum Standard-Risikomanagement von Unternehmen. Doch der Versicherungsfall allein genügt nicht – vielmehr entscheidet die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten darüber, ob der Versicherer im Ernstfall tatsächlich leistet. Der vorliegende Beitrag analysiert die praxisrelevanten Ausschluss- und Obliegenheitsklauseln in Cyber-AVB,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen