Wettbewerbsrecht: Gutscheinaktion mit Rabatten der Konkurrenz

Eine ungewöhnliche Werbekampagne startete die Drogerie-Kette Müller vor einiger Zeit. Sie bot Verbrauchern an Rabatt-Coupons der Konkurrenten dm, Rossmann und Douglas ebenfalls einzulösen. Dies hielt ein Wettbewerbsverein für eine unzulässige Behinderung der Konkurrenz und klagte. Das LG Ulm wies die Klage ab (LG Ulm, Urteil vom 20.11.2014 – 11 O 36/14 KfH).

Zwar erkannte das Gericht in der Aktion durchaus eine erhebliche Behinderung der Mitbewerber, nicht aber eine gezielte und damit wettbewerbswidrige Abwerbung von Kunden. Denn die Kampagne sei immer noch auf die Förderung der eigenen Wettbewerbsposition und nicht zielgerichtet auf die Beschränkung der Stellung der Mitbewerber gerichtet.

Denn letztlich bleibe es den Kunden vollkommen selbst überlassen, den Rabatt-Coupon wahlweise bei der ausgebenden Stelle oder aber alternativ in einer Müller-Filiale einzulösen. Damit würde nicht in eine Geschäftsbeziehung eingegriffen, bei der ein Kunde bereits zum Vertragsschluss mit einem der Mitbewerber konkret entschlossen, diesem also wettbewerbsrechtlich bereits zuzurechnen sei.

Nur dann aber, wenn Mitbewerber gezielt behindert würden und so trotz eigener Anstrengungen in ihrer Marktstellung geschwächt würden, könne von einem Behinderungswettbewerb i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG ausgegangen werden. Diese Schwelle sei hier noch nicht erreicht bzw. überschritten.

Dass Unternehmen versuchen, auch die Kunden der Konkurrenz zu erreichen, sei in der Marktwirtschaft hinzunehmen. Es entspreche geradezu dem Wesen der Wirtschaftsform. Erst wenn sich der Konkurrent zwischen den bereits zum Vertragsschluss entschlossenen Kunden und den Mitbewerber stelle, sei die Grenze des Zulässigen erreicht.

Das Urteil wird in der Berufungsinstanz noch einmal überprüft werden. Ob es dabei Bestand haben wird, ist zumindest fraglich. Denn die Aktion ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zumindest sehr „sportlich“. Schließlich geht die Ausgabe von Gutscheinen regelmäßig entweder auf eine für den Werbenden kostspielige Anzeige zurück oder aber basiert als Treueaktion auf einer über einen längeren Zeitraum entwickelten Kundenbeziehung. Sich in der hier vorliegenden Art und Weise die Früchte der Anstrengungen des Mitbewerbers zu sichern, kann man durchaus als eine gezielte Behinderung der Konkurrenz ansehen.

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