Markenrecht: Nutzung von Unternehmenskennzeichen in Adwords durch Vermittler

Das außerordentlich streitträchtige Thema Adwords-Anzeigen gewinnt rechtlich immer weiter an Kontur. Zahlreiche Entscheidungen des BGH und der Obergerichte sind hierzu in den vergangenen Jahren ergangen. Das OLG Dresden hatte nun über die Konstellation zu entscheiden, dass eine – wenn auch nur mittelbare – wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Adwords-Nutzer und dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens besteht (OLG Dresden, Urteil vom 30.09.2014).

Darum ging’s: Die Klägerin betreibt ein Hotel. Dessen Name ist zwar nicht als Marke eingetragen, genießt aber über § 5 MarkenG gleichwohl Schutz als Unternehmenskennzeichen, jedenfalls für ein bestimmtes Gebiet. Die Klägerin vertreibt ihre Zimmerkontingente nicht allein, sondern bedient sich dafür auch externer Distributoren. Diese wiederum schlossen für die Platzierung der Angebote auf dem Markt auch Verträge mit der Beklagten, einem Hotelvermittlungsportal im Internet.

Um Besucher auf ihre Plattform zu locken, schaltete die Beklagte auch Adwords-Anzeigen. So kam es, dass bei Eingabe des Namens des Hotels das geschützte Unternehmenskennzeichen – gekennzeichnet als Anzeige – rechts neben den regulären Suchergebnissen erschien. Der Name des Hotels bildete dabei die Überschrift der Anzeige. Wer auf die Anzeige klickte, wurde auf die Internetplattform des Portalbetreibers weitergeleitet, und zwar unmittelbar auf die Unterseite zur Buchung des benannten Hotels.

Hierin sah die Hotelbetreiberin eine unzulässige Nutzung ihres Unternehmenskennzeichens, mahnte den Portalbetreiber ab und klagte schließlich. Vor dem Landgericht bekam sie Recht, scheiterte dann aber in der Berufungsinstanz vor dem OLG Dresden.

Denn die Dresdner Richter konnten eine Verletzung von Kennzeichenrechten nicht erkennen. Insbesondere werde die Herkunftsfunktion des Kennzeichens nicht beeinträchtigt. Denn soweit der Internetnutzer aufgrund der Anzeige und der Buchungsmöglichkeit für das Hotel auf den Seiten des Portalbetreibers von einer wirtschaftlichen Verbindung der Beteiligten ausgehe, sei dies nicht unzutreffend. Das gelte auch, wenn – wie hier – eine solche Verbindung nur mittelbar, nämlich über die Distributoren bestehe.

Es sei, so das Gericht weiter, davon auszugehen, dass der Hotelbetreiber im Rahmen des Vertriebsmodells konkludent die Verwendung seines Kennzeichens gestattet habe. Denn ohne Nennung des Hotels sei eine Buchung desselben praktisch unmöglich. Genau darin habe aber der Sinn der Einschaltung der Distributoren bestanden. Die Nennung erfolge auch und gerade zum Nutzen des Hotelbetreibers.

Im Übrigen sei die Nennung auch unabdingbar, um die Leistungen des Portalbetreibers, nämlich die Vermittlung von Hotelzimmern, zu bezeichnen und zu bestimmen. Schon aus diesem Grunde, erst Recht im Hinblick auf die mittelbare wirtschaftliche Verbindung der Parteien könne von einer unzulässigen Nutzung des Kennzeichens nicht ausgegangen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn für den Nutzer durch die Gestaltung der Anzeige und die verlinkte Seite des Portalbetreibers klar sei, dass dieser Vermittlungsleistungen für den Inhaber des Kennzeichenrechts anbiete.

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