Wettbewerbsrecht: Überfrachtung von „Sternchenhinweisen“

Wer wirbt, darf zwar einiges unternehmen, um die eigenen Waren und Dienstleistungen in ein besonders gutes Licht zu rücken. Allerdings darf die Werbung nicht geeignet sein, Verbraucher in die Irre zu führen. Das verbietet das Wettbewerbsrecht. Ein probates Mittel, um blickfangmäßig herausgestellte Werbeaussagen zu ergänzen, ist der „Sternchenhinweis“. Der BGH erteilte einer Überfrachtung dieses Hinweises mit Informationen nun eine Absage (BGH, Urteil vom 15.10.2015 – I ZR 260/14).

Im konkreten Fall ging es – wie sehr oft in diesen Rechtsstreitigkeiten – um die Anzeige eines Mobilfunkanbieters. Dieser hatte eine doppelseitige Zeitschriftenanzeige geschaltet und dort für eine „All Net Flat“ für 19,90 Euro monatlich geworben. Hervorgehoben war außerdem die Aussage „Alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 € im Monat zu bezahlen – ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen.“

Diese und verschiedene andere hervorgehobene werbliche Aussagen im Rahmen der Anzeige waren mit einem Sternchenhinweis versehen. Die Erläuterungen dazu erfolgten in kleiner Schrift am unteren Rand der zweiten Anzeigenseite. Neben einer Vielzahl weiterer Informationen erfolgte erst dort die Aufklärung darüber, dass von der All Net Flat Anrufe bei Service- und Sondernummern nicht umfasst seien, und dass außerdem einmalige Aktivierungskosten von 29,90 Euro anfallen würden.

Dies, so der BGH, reiche nicht aus, um eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher auszuschließen. Die Aufmerksamkeit werde nicht in hinreichendem Maße auf die aufklärenden Hinweise gelenkt. Verantwortlich hierfür seien insbesondere die insgesamt unübersichtliche Gestaltung der Seite, die schwere Auffindbarkeit und Lesbarkeit des Sternchenhinweises sowie dessen Überfrachtung mit einer Vielzahl von Informationen. Alle diese Gesichtspunkte machten es für Verbraucher insgesamt zu schwer, den zunächst durch die verkürzte Werbeaussage gewonnenen falschen Eindruck zu beseitigen.

En passant merkt der BGH überdies noch an, dass es für die Beurteilung der Irreführung nicht darauf ankomme, dass die hier streitigen Ausnahmen von dem Flat Rate-Charakter ganz allgemein gültig und vollkommen marktüblich seien. Denn, so das Gericht, dieser Marktüblichkeiten müsse der angesprochene Verbraucher nicht kennen. Mit dieser Begründung werden Unternehmen sich also gegen den Vorwurf irreführender Werbung kaum verteidigen können.

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