Urheberrecht: Die Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts

Nach einem aktuellen Urteil des BGH (Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06 – Halsband) empfehlen wir, sorgfältig mit den Zugangsdaten Ihres eBay-Accounts umzugehen. 

Die Popularität von eBay hat in den letzten Jahren zu einer Vielzahl von Rechtsverletzungen geführt: Plagiate von Markenware werden angeboten, es werden ohne Erlaubnis des Fotografen Bilder für das Angebot verwendet, die Händler arbeiten mit unrichtigen Widerrufsbelehrungen und AGB, etc. Die Strafe in der Form einer Abmahnung folgt sofort. Die Abmahnung ist in der Regel mit einer Kostennote verbunden, die gerade bei Markenrechtsverletzungen sehr hoch ausfallen kann. 

Ob die Abmahnung im Einzelfall gerechtfertigt ist, muss individuell geprüft werden. Die Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit eines geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs ist aber schon Ärger genug, selbst wenn letztendlich festgestellt wird, dass kein Anspruch besteht. 

Um solche rechtlichen Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie Ihre Zugangsdaten zu eBay auch sorgfältig aufbewahren und nicht an Dritte weitergeben. Wenn Sie nämlich zulassen, dass ein Dritter den Account nutzt, und stellt dieser ein rechtswidriges Angebot ins Internet, so können Sie als Inhaber des eBay-Accounts haften.

Im konkreten Fall vor dem BGH hatte die Ehefrau des Beklagten ein „Halzband (Cartier Art)“ über den Account des Beklagten versteigert. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass er nicht für das Angebot verantwortlich sei, da seine Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände verwendet habe. 

Der BGH war zwar der Auffassung, dass der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer für eine etwaige Rechtsverletzung hafte. Eine Haftung sei aber gleichwohl gegeben, da er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Zugangsdaten zu dem Account bekomme. Das Mitglied müsse die Daten so sichern, dass ein Dritter keinen Zugang hat. Tut er dies nicht, so müsse er sich so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt habe. Der Zurechnungsgrund bestehe darin, dass das eBay-Mitglied eine Gefahr der Unklarheit schafft, wer unter dem Account bei eBay gehandelt habe und wer im Falle einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

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