Unterhalt und Private Altersvorsorge

Dem verschärft Unterhaltsverpflichteten ist ein Betrag von 4% seines Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene zusätzliche Altersversorgung zuzubilligen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.11.2007, 10 UF 137/07).

Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu abzugsfähigen Aufwendungen für die Altersvorsorge. Dennoch Vorsicht bei Verträgen zur zusätzlichen Altersvorsorge, die in engen zeitlichen Zusammengang mit der Trennung oder danach begründet werden (Neuabschlüsse). Hier könnte der Einwand einer vorrangig unterhaltsrechtlich motivierten Reduzierung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit drohen. Dann müßte diese zusätzliche Altersvorsorge aus dem sogenannten Selbstbehalt bezahlt werden, könnte also bei der Unterhaltsberechnung nicht in Abzug gebracht werden.

Weitere Beiträge

KI- VO Schulungspflicht beim Einsatz von AI

Besteht eine Pflicht zur Schulung von Mitarbeitern beim Einsatz von AI? Die Antwort heißt Nein, aber es ist aus praktischen Gründen gut, die Mitarbeiter zu schulen. Eine der besten Beschreibungen zum Status der AI der heutigen Zeit besteht darin, dass

Mehr lesen »

Support SLA: Inhalte und monetäre Aspekte

In verschiedenen Fällen von Vertragsverhandlungen ging es bei uns gerade wieder um das Thema Support SLA. Für welche Leistungen kann man Geld verlangen, für welche nicht? Fall 1: X (IT- Unternehmen) hat im Rahmen eines Kaufvertrags für K (Kunde) Software

Mehr lesen »
Nach oben scrollen