Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen nahezu jede Erwerbsmöglichkeit ausnutzen,

um wieder Arbeit und Einkünfte zu erlangen: Bewerbungen um jede Art von Tätigkeiten, auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen. Hierbei ist die Regelarbeitszeit aufzuwenden, also etwa 40 Stunden die Woche. Die Bemühungen müssen sorgfältig dokumentiert werden, am besten schriftlich. Regelmäßige Meldungen beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotenen Vermittlungen sind in diesem Zusammenhang zwar selbstverständlich, aber für sich allein nicht ausreichend, um der gesteigerten Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft nachzukommen.

Kurz: zumindest bei einer Verpflichtung zum Mindestunterhalt für minderjährige Kinder gibt es kein Pardon, die Rechtsprechung ist hart, wie jüngst wieder durch das OLG Saarland ( Beschluss vom 17.10.2008, 9 WF 89/08) bestätigt wurde.

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