Farbe auf die Wände?

Farbwahlklauseln haben das Zeug zum neuen Dauerbrenner im Wohnraummietrecht. Die Vermieter wollen es regelmäßig neutral, besser weiß und bedienen sich zunehmend entsprechender Farbwahlklauseln. Die Mieter mögen es oft bunter, wie es ja auch z. B. in Wohnzeitschriften und Einrichtungshäusern gezeigt wird. Mieterseitigen Versuchen eigene Wünsche mit Formularklauseln durchzusetzen, hat der BGH (Urteil vom 18.02.2009, VIII ZR 166/08) jetzt zumindest für die Zeit des noch laufenden Mietverhältnis einen Riegel vorgeschoben:

Eine entsprechende Formularklausel, die den Mieter generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl auch während der Mietzeit verpflichtet, beschränkt ihn in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs und ist grundsätzlich unangemessen. Das führt zur Unwirksamkeit.

Aber es kommt für den Mieter noch besser, den Vermieter noch „dicker“: eine solche Formularklausel zur Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen macht die komplette Anwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen schlechthin unwirksam.

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