Vergaberecht Grundlagen 1

Das Vergaberecht ist kaskadenartig aufgebaut. Die Kaskade beginnt auf der Ebene des europäischen Rechts, genauer gesagt der EU-Richtlinien. Diese geben die Prinzipien der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbs und der Transparenz vor. Auf der zweiten Ebene finden wir die nationalen Regelungen, hier insbesondere in den §§ 97 GWB. Die dritte Ebene wird durch die Vergabeverordnung (VGV). Diese wird weiter konkretisiert durch die Verdingungsordnungen für Bauleistungen, freiberufliche Leistungen und Dienstleistungen.  Die IT Leistungen werden durch die Verdingungsordnung für Lieferungen und freiberufliche Leistungen geregelt.

Anwendbarkeit der Normen: Der Schwellwert

Nur öffentliche Aufträge, die den Schwellwert überschreiten, sind europaweit nach hier folgenden Regelungen auszuschreiben. Nur oberhalb dieser Grenze besteht tatsächlich ein Anspruch auf die Einhaltung für Gesetze, §§ 100 Abs.1, 97 GWB. Dabei sind die Werte ohne Umsatzsteuer maßgeblich. Der Schwellwert liegt bei € 211.000,00 für die Liefer- oder Dienstleistungen, § 2 Abs.3 VGV. Die Schwellwertberechnung hat sich an der Gesamtvergütung für die Leistung auszurichten. Dabei sind häufig Einschätzungen der öffentlichen Hand maßgeblich, die vor der ersten Vergabe erfolgen sollen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe oder die Einleitung des Vergabeverfahrens. Bei Dauerschuldverhältnissen sind maximal 48 Monate in Ansatz zu bringen, auch wenn die Verträge zeitlich unbegrenzt sind.

Der öffentliche Auftraggeber

Der subjektive Anwendungsbereich setzt voraus, daß der die Vergabe erteilende Teil ein öffentlicher Auftrag ist. Falls ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag oberhalb des Schwellwertes erteilt und dabei dei Vorschriften der §§ 97 ff. GWB und der VGV und der VOL/A missachtet, ist der Vertrag nach §§ 138 BGB, 13 VGV nicht. Natürlich unterfallen die öffentlichen Stellen wie Bund, Länder und Kommunen dem Begriff des öffentlichen Auftraggebers. Aber auch dann, wenn die öffentliche Stelle als Sachwalter öffentlich-rechtlichen Vermögens tätig ist, ist das Merkmal erfüllt. Der Staat kann selbst in der Form einer GmbH oder einer AG auftreten und gleichwohl öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen. Die Frage: Wann muß der Staat die Regelungen des Vergaberechts beachten, ist nicht mit dem Wort  „immer“ zu beantworten, sondern eben nur dann, wenn er als Sachwalter öffentlich-rechtlicher Interessen auftritt. Davon handelt der nächste Blog in dieser Reihe.

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