Wie kippt man einen gewerblichen Mietvertrag?

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 27.03.2009 (2 U 72/08) kann dies über einen formunwirksamen Nachtrag zu einem auf bestimmte Zeit geschlossenen gewerblichen Mietvertrag „gelingen“. Denn die Unwirksamkeit des Nachtrags infolge eines Formmangels zieht im Zweifel die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich.

Nun, das ist auch die übliche Folge des § 139 BGB, wonach Teilnichtigkeit eine Gesamtnichtigkeit zur Folge hat, wenn nicht anzunehmen ist, das der wirksame Teil auch ohne den unwirksamen vorgenommen worden wäre bzw. Bestand haben soll(te). Also nichts wirklich neues.

Dennoch zeigt dieser Fall, das auch Standardkonstellation im gewerblichen Bereich, dort sind Mietverträge mit teils mehrfachen Nachträgen ja nicht selten, hier Risiken oder Gestaltungsspielräume bieten, je nachdem, von welcher Seite man dies betrachtet.

Also stets prüfen, ob der Nachtrag zum Hauptvertrag passt und dessen Anforderungen genügt.

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