Gebrauchtwagenkauf: Verkäufer muss über windige Vorbesitzer aufklären

Autokauf ist Vertrauenssache – deswegen haben die Gerichte wiederholt zugunsten der Käufer entschieden, wenn diesen wichtige Informationen beim Kauf verschwiegen worden waren. Dabei müssen Händler nicht nur über etwaige Mängel oder Vorschäden umfassend informieren. Auch über die Person des Vorbesitzers müssen sie den Kunden unter Umständen aufklären.

Dies gilt nach der Rechtsprechung vor allem dann, wenn der Gebrauchtwagen-Verkäufer das Fahrzeug seinerseits von einem „fliegenden Händler“ erworben hatte, der in den Papieren nicht eingetragen ist. Denn, so die Richter, bei solchen Händlern sei regelmäßig davon auszugehen, dass an der Kilometerstand-Anzeige des Fahrzeugs manipuliert wurde.

Die Angaben zum Kilometerstand bestimmen aber regelmäßig den Kaufpreis entscheidend mit. Käufer müssen daher darauf vertrauen können, dass diese Angaben korrekt sind. Deshalb haben sie einen Anspruch darauf, über den Vorbesitzer Bescheid zu wissen. Denn ohne Eintragung in den Fahrzeugpapieren ist die beim Kauf überreichte Versicherung, der Kilometerstand entspreche nach Angaben des vorherigen Halters der tatsächlichen Fahrleistung, schlicht nichts wert. Bleibt der wahre Vorbesitzer im Dunkeln, lässt er sich nämlich im Streitfall nicht oder nur mit großem Aufwand ermitteln.

Auch wenn Autohändler auch ohne Aufforderung durch den Kunden zur Aufklärung verpflichtet sind, lohnt beim Autokauf die ausdrückliche Frage nach einem in den Papieren nicht benannten Zwischenhändler. Denn gibt der Verkäufer hier wider besseres Wissen oder auch nur ins Blaue hinein eine falsche Auskunft, stehen dem Kunden weitreichendere Rechte zu.

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