Wettbewerbsrecht: Irreführende Firmenzusätze wie „Zentrum“

Schon die Wahl des Firmennamens kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ausläsen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn durch den Namen übersteigerte Erwartungen der Kunden geweckt werden. Diese Voraussetzung sah das OLG Stuttgart bei der Verwendung des Firmenbestandteils „Zentrum“ für einen kleinen Laden als erfüllt an (Urteil vom 29.11.2012 – 2 U 64/12).

Im konkreten Fall ging es um ein Hörgeräteakustik-Geschäft in Heilbronn, das sich im Firmennamen als „Zentrum“ bezeichnete. Dabei bestand das Unternehmen lediglich aus dem einen, rund 80 qm großen Ladengeschäft, in dem neben dem Meister nur zwei weitere Mitarbeiter tätig waren. Durch die Bezeichnung werde aber beim Verkehr der Eindruck erweckt, es handele sich um ein zumindest regional bedeutsames Unternehmen von überdurchschnittlicher Größe, entschied das OLG Stuttgart.

Nach Auffassung wurde der falsche Eindruck besonderer Größe noch verstärkt durch den Zusatz „in Heilbronn“. Denn gerade dieser Zusatz sei geeignet, die Vorstellung eines in mehreren Orten präsenten Unternehmens zu erwecken. Ebenfalls nicht überzeugen konnte die Richter die Tatsache, dass im Firmennamen ebenfalls eine bestimmte Produktgruppe genannt war. Denn ein solcher weise lediglich darauf hin, dass in einem Geschäft verstärkt bestimmte Produkte oder Waren eines bestimmten Herstellers verkauft würden.

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der jüngeren Rechtsprechung auch des BGH, der zuletzt Anfang 2012 betont hatte, dass der Verkehr bei der Bezeichnung „Zentrum“ regelmäßig von einer besonderen Größe und Bedeutung des so bezeichneten Unternehmens ausginge.

Im Rahmen der Auswahl der Firma sollte deshalb mit Begriffen wie „Zentrum“, aber auch „Zentrale“, „Center“ oder „Institut“ sehr vorsichtig umgegangen werden. Derlei Bezeichnungen sollten nur verwendet werden, wenn deren Benutzung angesichts der tatsächlichen Bedeutung des Unternehmens angemessen erscheinen. Bedeutende Umstände können hier die Anzahl der Mitarbeiter, die Laden- und Lagerfläche, das Vertriebs- oder Tätigkeitsgebiet, die Anzahl der Standorte etc sein. Ansonsten drohen unter Umständen nicht nur teure Abmahnungen oder Prozesse. In einem solchen Fall können auch die bisherigen Investitionen in die „Marke“ verloren sein. Von den Kosten einer Umfirmierung einmal ganz zu schweigen.

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