Markenrecht: Markenrecht contra Bankgeheimnis

Markenpiraterie über das Internet ist ein gewaltiges Problem. Rechteinhaber zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu helfen, dafür verabschiedete die EU vor einigen Jahren die sog. Enforcement-Richtlinie. In Deutschland stand deren effektiver Durchsetzung bislang häufig das Bankgeheimnis entgegen. Ob das so bleibt, hat nun der EuGH zu entscheiden.

Diesem legte der BGH die Frage zur Entscheidung vor, ob die bisherige deutsche Praxis, das Bankgeheimnis über den Markenschutz zu stellen, mit dem Unionsrecht, also der Enforcement-Richtlinie in Einklang stehe (Beschluss vom 17.10.2013 – I ZR 51/12).

Worum geht es genau? Markeninhaber durchsuchen regelmäßig insbesondere das Internet, um dort gefälschte oder nachgeahmte Markenartikel aufzustöbern. Im Rahmen von Testkäufen werden die angebotenen Produkte dann erworben, um so Beweise zu sichern. Häufig genug aber verbergen sich die tatsächlichen Verkäufer hinter Tarnnamen. Einzig die Kontoverbindung kann Klarheit über die hinter dem Versand stehende natürliche oder juristische Person schaffen.

§ 19 Abs. 2 MarkenG räumt dem Markeninhaber das Recht ein, von Dritten Auskünfte einzuholen, die er benötigt, um seine Rechte gegenüber Verletzern geltend zu machen. Diese Vorschrift ist die deutsche Umsetzung der Enforcement-Richtlinie. Allerdings sind von den Auskunftspflichtigen diejenigen Personen ausgenommen, die im Prozess auch ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten. Das ist konsequent und auch weitgehend unproblematisch.

Zum Problem wird in diesem Zusammenhang allerdings das – lediglich gewohnheitsrechtlich anerkannte – Bankgeheimnis. Unter Berufung auf dieses verweigern nämlich die Banken regelmäßig die Auskunft darüber, wer sich hinter dem auf der Rechnung des Testkäufers angegebenen Kontos verbirgt.

Ob die Banken dabei künftig werden bleiben können, ist nun Sache das EuGH. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss jedenfalls schon einmal deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Auskunftsansprüchen der Markeninhaber gerne zu mehr Gewicht verhelfen würde.

Kippt der EuGH insoweit das Bankgeheimnis, dürfte der Internethandel mit gefälschten Markenprodukten künftig deutlich weniger einträglich sein. Denn markenrechtliche Abmahnungen können für die Anbieter rasch ausgesprochen teuer werden.

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