Datenschutzrecht: Wirksame Einwilligung in Videoüberwachung durch AGB

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Videoüberwachung seiner Geschäftsräume regeln will, muss Art und Umfang der Erhebung und Speicherung der Videosequenzen genau erläutern. Lediglich allgemeine Angaben dazu, dass eine Videoüberwachung bestehe, reichen hierfür nicht aus. Das entschied das LG Koblenz (Urteil vom 19.12.2013 – 3 O 205/13).

Konkret ging es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudios-Betreibers, welche die Mitglieder anerkennen mussten, um die Trainingsmöglichkeiten nutzen zu können. In den AGB hieß es u.a.:

„8.2 In den Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist.“

„8.3 Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung zur Sicherheitserhöhung zu.“

Diese Klauseln benachteiligten die Mitglieder unangemessen und seien deshalb nichtig, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn, so das Gericht, sie seien nicht hinreichend klar und verständlich gefasst, sondern ließen dem Betreiber weitreichende Freiheit darin, wie konkret die Videoüberwachung nach Art und Umfang ausgestaltet werden könne.

Soweit es um die „Überwachung von Teilbereichen“ geht, sei nicht sichergestellt, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder erfolge. Das überzeugt, denn es ist schon nicht klar, welche Straftaten überhaupt verhindert werden sollen. So könnte nach der Klausel eine Überwachung in praktisch allen Bereichen der Studios, inklusive der Umkleide-, Dusch- und Toilettenbereiche erfolgen.

Ein ähnliches Problem stellt sich bei der hier vorgesehenen Klausel zur Datenspeicherung. Weil auch nicht klar ist, unter welchen Voraussetzungen eine längere Speicherung „einzelfallbezogen“ erfolgen soll, lässt die Klausel ebenfalls weiten Interpretationsspielraum.

Natürlich gibt es gute Gründe, die eine Videoüberwachung z.B. in Fitnessstudios rechtfertigen. Dabei sind allerdings die Vorgaben des Datenschutzrechts zu beachten. Danach ist grundsätzlich jede Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten unzulässig. Anders nur, wenn entweder eine gesetzliche Erlaubnis zur Datenverarbeitung existiert oder aber der Betroffene in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.

Die Einwilligung kann zwar auch im Wege von AGB erteilt werden. Voraussetzung ist aber immer, dass sie 1. schriftlich erfolgt und 2. auf Basis vollständiger und hinreichend klarer Aufklärung über Art und Umfang der Datenerhebung sowie die Zwecke der Verarbeitung.

Vorliegend hätte also erläutert werden müssen, welche konkreten Straftaten der Studiobetreiber befürchtet und weswegen er zu deren Bekämpfung eine Videoüberwachung für förderlich hält. Hinsichtlich der Speicherung müsste ebenfalls klargestellt werden, welche Umstände den Betreiber zu einer Speicherung veranlassen.

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