Markenrecht: Formenschutz bei „Luxus-Marken“

Wer hochpreisige Luxusartikel vertreibt, sollte besonders genau auf sein Marken-Portfolio achten. So lässt sich ein Urteil des OLG Hamburg zusammenfassen, das für den Füllfederhalter-Hersteller Montblanc äußerst ärgerlich ausfiel (Urteil vom 07.03.2014 – 3 U 33/12).

Montblanc vertreibt seit Jahrzehnten besonders luxuriöse Füllfederhalter mit einem charakteristischen Design. Dieses besteht im Wesentlichen in einer zigarrenförmigen Gestaltung und drei umlaufenden goldenen Ringen. Diese Gestaltung hatte sich Montblanc als 3-D-Marke auch schützen lassen. Aus dieser Marke ging das Unternehmen nun gegen einen Wettbewerber vor, der Füllfederhalter in einer ganz ähnlichen Gestaltung anbot.

Das Ergebnis des Prozesses: Der Wettbewerber darf seine Füllfederhalter weiter vertreiben, und Montblancs Marke wurde gelöscht.

Entscheidend waren für das Gericht die jeweiligen Schriftzüge, welche auf beiden Füllfederhaltern eingraviert waren. Diese waren deutlich unterschiedlich. Dazu führte das Gericht zunächst einmal aus, dass bei Luxus-Produkten ein solcher eindeutig erkennbarer Herkunftshinweis bereits ausreiche, um eine Verwirrung der Kunden hinsichtlich der Herkunft auszuschließen. Denn wer sich für ein derart teures Produkt entscheide, achte eben auch auf Kleinigkeiten und betrachte die Waren besonders aufmerksam.

Der Schriftzug wurde Montblanc aber auch in anderer Hinsicht zum Verhängnis. Denn dieser war ebenfalls seit Langem auf sämtlichen Füllfederhaltern mit der oben beschriebenen Gestalt eingraviert. Die 3-D-Marke indes enthielt keinen solchen Schriftzug. Hierzu meinte das OLG Hamburg nun – zu Recht –, dass bei einem derart gängigen Produkt wie einem Füllfederhalter, dessen Optik zudem weitgehend funktional bestimmt sei, bereits bei kleinen Abweichungen der tatsächlichen Gestaltung von der eingetragenen Marke nicht mehr von einer Benutzung der Marke ausgegangen werden könnte. Neben dem Schriftzug wichen auch die Proportionen der vertriebenen Füllfederhalter von der 3-D-Marke ab.

Danach ist festzuhalten, dass bei 3-D-Marken – und auch bei eingetragenen Designs – sehr sorgfältig darauf zu achten ist, dass die tatsächliche Gestalt des Produkts korrekt wiedergegeben wird. Ändert sich die Gestaltung, ist auch die Marke zu erneuern.

Im Hinblick auf einen möglichen Urheberrechtsschutz einer Gestaltung ist zudem anzuraten, die Gestaltungsprozesse gut zu dokumentieren und diese Dokumentation zu sichern. So lassen sich unter Umständen weitere Ansprüche gegen Nachahmungen durchsetzen.

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