Markenrecht: Auswirkungen international bekannter Begrifflichkeiten

Sind beschreibende Begriffe im Ausland bekannt, kann das auch Auswirkungen auf deren markenmäßige Verwendung in Deutschland haben. Das gilt auch dann, wenn der Begriff in Deutschland selbst – zunächst – unbekannt ist. Markenrechtliche Abwehransprüche können dadurch eingeschränkt sein. So entschied es das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015 – I-20 U 42/14).

Im konkreten Fall klagte die Inhaberin einer Wort-/Bildmarke gegen die Verwendung des Wortbestandteils der Marke durch einen Mitbewerber. Bei der Marke handelt es sich um ein Zeichen, bestehend aus der Wortfolge „Shiva Auge“ und der Abbildung einer Augenpartie. Geschützt ist die Marke für Schmuck.

Unter der Marke vertreibt die Inhaberin insbesondere Schmuckstücke, die aus dem Muscheldeckel von Kreiselschnecken gefertigt werden. International war für diese Muscheldeckel schon lange die Bezeichnung „Shiva’s eye“ gebräuchlich. In Deutschland verwandte erst die spätere Klägerin den Begriff „Shiva Auge“ für derlei Schmuckstücke.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls solche Schmuckstücke und hatte diese im Rahmen einer Google AdWords Anzeige mit dem Begriff „Shiva Auge“ beworben.

Das OLG Düsseldorf weist markenrechtliche Ansprüche gegen diese Verwendung zurück. Denn der Begriff „Shiva Auge“ habe rein beschreibende Bedeutung. Er sei für sich genommen deshalb nicht markenrechtlich geschützt. Eine Verwendung wäre also lediglich in Kombination mit dem Bildbestandteil der Marke oder einer ähnlichen Gestaltung verboten gewesen.

Zur Begründung beruft sich das Gericht insbesondere auch darauf, dass Bezeichnungen wie „Shiva’s eye“ schon länger die beschreibende Bedeutung für die angebotenen Schmuckstücke aus den Muscheldeckeln gehabt hätten. Dieser weiteren Begründung hätte es zwar deswegen nicht bedurft, weil die Klägerin selbst ja den Begriff in Deutschland eingeführt und in seiner beschreibenden Bedeutung benutzt hatte. Allerdings nutzt das Gericht die Chance darauf hinzuweisen, dass angesichts internationaler Verflechtungen des Handels, insbesondere in der EU, auch beschreibenden Benutzungen im Ausland eine Bedeutung für das inländische Verkehrsverständnis zukommen kann.

Es ist zuzugeben, dass jedenfalls der Klägerin die beschreibende Bedeutung bereits bei der Markteinführung der Produkte und auch bei der Markenanmeldung bekannt gewesen sein dürfte. Sie handelte also in dem Bewusstsein, dass es sich bei dem Wortbestandteil ihrer Marke um eine beschreibende Angabe handelte. Genau so verwandte sie den Begriff denn auch später im Rahmen ihrer eigenen Produktpräsentation. Es wäre vor diesem Hintergrund wohl unlauter gewesen, sich später darauf zu berufen, dass ihr trotzdem in Deutschland eine Exklusivität für die Verwendung des Begriffs zukommen müsse.

Bemerkenswert bleibt die Entscheidung trotzdem. Denn sie steht insoweit im Widerspruch zu früheren obergerichtlichen Entscheidungen, die eine Berücksichtigung eines im Ausland bestehenden Verkehrsverständnisses für die Beurteilung der Verkehrsanschauungen in Deutschland noch abgelehnt hatten. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dieser neuen Linie folgen und zumindest innereuropäischen Verwendungen von Begrifflichkeiten künftig größere Bedeutung beimessen werden.

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