Internetrecht: Klarheit bei Haftung für Hyperlinks

Wann haftet ein Unternehmen für Links zu anderen Seite auf seiner Webpräsenz? Kaum eine Frage treibt Webseitenbetreiber so sehr um. Die Zeit – rechtlich sinnloser – langer Disclaimer dürfte nach einem Urteil des BGH endlich vorbei sein. Denn die Entscheidung bringt endlich die notwendige Klarheit und sollte Beruhigung schaffen (BGH, Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 74/14).

Der BGH wendet die Haftungsprivilegien für Provider aus dem Telemediengesetz (TMG) konsequent auch auf Hyperlinks an, ebenso die hierzu ergangene Rechtsprechung. Danach gilt: Solange sich ein Webseitenbetreiber die Inhalte der verlinkten Seite nicht zu Eigen macht, muss er für etwaige Rechtsverletzungen auf dieser Seite nicht einstehen. Es ist dann lediglich dazu verpflichtet, auf einen konkreten Hinweis hin den betreffenden Link zu löschen.

Wann macht man sich den Inhalt einer anderen Seite nun aber zu Eigen? Der BGH liefert auch hier eine praktikable Faustregel. Führt der Link nur auf die Startseite des fremden Web-Angebots spricht viel dafür, dass es an einem Zueigenmachen fehlt. Werden hingegen Deeplinks eingebunden, spricht umgekehrt viel dafür, dass es hier um eine spezifische  Ergänzung des eigenen Angebots gehe, der Betreiber sich die fremden Seiten daher zu Eigen mache.

Weitere Fälle, in denen der BGH regelmäßig ein Zueigenmachen sieht, sind Seiten, deren einziger Zweck in der Sammlung von Links bestehe, und solche Seiten, die ihrerseits Werbung für den Verlinkenden enthalten.

Vorsicht sollte man ungeachtet dessen trotzdem dann walten lassen, wenn bereits die Startseite klar rechtsverletzend ist. Denn gewisse Prüfpflichten träfen auch denjenigen, der nur einen solchen Link setzen will. Diese gingen aber eben nicht so weit, stets jede einzelne Unterseite auf etwaige rechtsverletzende Inhalte hin zu checken.

Das Notice-and-take-down-Verfahren ist ebenfalls ein Klassiker des Provider-Rechts, dessen Grundsätze der BGH auf die Haftung für Hyperlinks überträgt. Wird der Webseitenbetreiber konkret auf Rechtsverletzungen auf den verlinkten Seiten hingewiesen, muss er dies prüfen und die Links gegebenenfalls löschen. Tut er dies trotz eines solchen Hinweises nicht, haftet er ab diesem Zeitpunkt ebenfalls für die Verletzung.

Dafür dass diese Haftung eintritt, bedarf es allerdings wirklich eines konkreten Hinweises. Die Rechtsverletzung muss genau benannt, am besten zitiert werden. Ein pauschaler Hinweis auf das gesamte Internetangebot der verlinkten Seiten genügt nicht.

Weitere Beiträge

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil II

III. Die gefährlichsten Obliegenheiten in der Praxis 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten: Die Zeitbombe beim Vertragsschluss Versicherer stellen im Rahmen des Antrags detaillierte Risikofragen zu IT-Sicherheitsmaßnahmen, bspw.: Das Problem: Viele Unternehmen beantworten diese Fragen unvollständig, zu optimistisch oder ohne hinreichende interne Überprüfung.

Mehr lesen »

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil I

Abstrakt: Cyberversicherungen gehören heute zum Standard-Risikomanagement von Unternehmen. Doch der Versicherungsfall allein genügt nicht – vielmehr entscheidet die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten darüber, ob der Versicherer im Ernstfall tatsächlich leistet. Der vorliegende Beitrag analysiert die praxisrelevanten Ausschluss- und Obliegenheitsklauseln in Cyber-AVB,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen