Teil 1 Data Act (DA) Einführung
Worum geht es in dieser Blog Serie?
Viele unserer Mandanten betreiben Standard- Services in der Cloud. Gemeint sind nicht individualisierte Cloud Services wie SAAS, Iaas, Paas Provider.
Der Gesetzgeber hat im 6.ten Kapitel des Data Acts (DA) sehr weitreichende Regelungen für die Migration von Daten und digitalen Assets geschaffen. Bis spätestens 23. September 2025 müssen diese Unternehmen, die sich aus dem 4. Kapitel des Data Acts ergebenden Regelungen umgesetzt haben.
Diese Regelungen betreffen vereinfacht dargestellt Unternehmen, die Standardleistungen über die Cloud für Ihre Kunden erbringen. Das 4. Kapitel des DA hat grob gesagt den Sinn, es dem Kunden zu ermöglichen, den/ ihren Service- Anbieter ohne große technische oder vertragliche Probleme zu wechseln.
Das sechste Kapitel gilt nicht für solche Cloud- Services, die im Wesentlichen auf die Bedürfnisse des Kunden angepasst sind (Art 31 DA) und betrifft die Wechselmöglichkeit zwischen „gleichen Dienstarten“, worunter man die Substituierbarkeit der Dienste aus der Sicht des Kunden versteht (ERWAG 86.S2, Art 23 S.1 DA).
Aus dem sechsten Kapitel des DA folgen vertragliche Pflichten des Anbieters und Pflichten des Kunden sowie Informationspflichten des Anbieters, die bereits zum Zeitpunkt des Abschluss eines Vertrags, der nach dem 12. 2025 September abgeschlossen wird erfüllt sein müssen.
Teil 2 Grobe Zusammenfassung:
1.) Beendigung der alten Verträge unabhängig von der eigentlich vereinbarten Laufzeit.
Bestehende Verträge, die nach dem 23.09.25 abgeschlossen werden, können durch den Kunden zu einem beliebigen Zeitpunkt beendet werden (unabhängig von den eigentlich geltenden Kündigungsfristen). Der Kunde erhält das Recht (nach Art 25 Abs. 2 lit. d), dass binnen 60 Tagen eine Migration der Daten und Assets einzuleiten ist. Gründsätzlich binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Beginns des Wechsels muss der Wechsel vollzogen sein und in dem Zeitpunkt des Vollzugs der Migration ist der alte Vertrag beendet.
Bedeutet: Sie haben einen Cloud- Vertrag über 24 Monate geschlossen und der Kunde kann jederzeit mit einer Frist von 2 Monaten (60 Tagen) „kündigen“, in dem er den Wechsel verlangt. Rabattmodelle sind damit zu überarbeiten.
2.) Vertragliche Pflichten
Der alte Anbieter muss einen Vertrag bereit halten, der dem Kunden bestimmte Rechte – diese werden im Art 25 DA einzeln genannt – einräumt.
Rechtstechnisch ist es eine Option (sprich ein Angebot, das der Anbieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des SaaS- Vertrags macht und welches der Kunde zu einem beliebigen Zeitpunkt während der gesamten Vertragslauftzeit des alten Vertrags annehmen kann). Mit dieser Option verpflichtet sich der Anbieter, Leistungen vor (Beratung), während (Unterstützung) und nach dem Wechsel (Unterstützung und Löschung) zu einem anderen Anbieter zu erbringen. Nach 2027 sollen diese Leistungen kostenlos erbracht werden müssen, Art 29 DA.
3.) Informationsplichten
Der zweite Teil des fachlichen Part besteht in der Erfüllung von Informationspflichten durch den Anbieter (Sie). Den Anbieter treffen Informationspflichten (Art 26 DA) darüber, wie dieser Wechsel vollzogen werden kann und es bestehen sogar dann Informationspflichten, wenn der Anbieter der Ansicht ist, nicht von den Pflichten des sechsten Kapitels betroffen zu sein.
Sie müssen dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Liste überlassen, aus der sich ergibt, welche Daten migriert werden können. Sie können auch Datenkategorien etc. benennen, die nicht migriert werden weil die Übertragung dieser Daten ein Ihnen gehörendes Geschäftsgeheimnis verletzten würde. Aber diese Liste muss zum 23.09.2025 bestehen.
Insgesamt:
Diese Regelungen bedeuten einen tiefen Eingriff in die Privatautomie. Viele der Regelungen sind sprachlich und juristisch systematisch völlig verunglückt und werfen mehr Fragen auf, als dass sie Antworten geben. Und man wird bei vielen Problemen, wie bei der DSGVO, warten müssen, bis sich Eindeutiges ergibt.
Was wir jetzt mit der Blogserie tun wollen, ist, Sie darüber zu informieren, welche Aufgaben jetzt (bis zum 23. Sept.) zu erfüllen sind. Grob gesagt kann man zwei Aufgabengebiete unterscheiden:
Der juristische Part besteht erstens in der Erstellung von Vertragsregelungen (genauer, wir haben AGB erstellt, die als Zusatz zu den bereits bestehenden AGBs verwendet werden können).
Der fachliche Part besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil ist die Erstellung eines Leistungsscheins „EXIT“, den wir als Vorlage erstellen, dessen Inhalte aber im Wesentlichen von Ihnen stammen.