Haftung des KI Integrators nach der KI VO – Teil I

Im Teil I habe ich dargelegt, dass das das IT Unternehmen nicht selbst Anbieter eines Systems ist, wenn es im Auftrag des Kunden ein System integriert oder die Datenabstimmung verfeinert. Im Teil II geht es darum zu bestimmen, ab wann das IT Unternehmens selbst der Anbieter ist, man eigentlich von einem neuen System sprechen kann und was der Begriff des Betreibens in der KI VO ist.

Ausnahme: Das IT Unternehmen bietet die Systeme selbst auf dem Markt an

Solange das IT- Unternehmen das System nicht (Art 3 Nr.9 KI VO) im Auftrag anpasst und nicht im  eigenen Namen oder mit eigenen Marken in den Verkehr bringt und Nutzungsrechte an dem System vermarktet, ist das IT- Unternehmen Auftragsentwickler. Der Kunde haftet für die Verwendung des Systems und das, was aus dem Training mit kundeneigenen Daten folgt. Umgekehrt: Sie arbeiten wie in normalen Softwareprojekten. Die „Rechte“ an dem trainierten System stehen Ihrem Unternehmen zu und Sie bieten das System auf dem Markt an und lizenzieren es. Dann ist Ihr Unternehmen Anbieter und unterliegt den Regelungen der KI-VO.

Neues System

Wann wird eigentlich aus einem „normalen“ GPAI- System ein neues System? Nach den Aussagen der EU- Kommission wird aus einem alten ein neues System, wenn der Aufwand des neuen Systems 1/3 des Trainings des alten Systems überschreitet. Diese Tendenz ist natürlich wenig handhabbar. Zum einen wird man den Aufwand für das Training des alten Systems nicht kennen. Zum anderen sollte man nach dem risikobasierten Ansatz verfahren und stets fragen, welche Daten eigentlich verarbeitet werden und noch wichtiger, welchem Zweck das neue System dienen soll.

Betrieb

Der Begriff „Betrieb“, der in der KI- VO verwendet wird, ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff des technischen Betreibers (Providers). Der Betreiber ist der Nutzer, Art 3 Nr.4 KI- VO. Die Ausnahme ist dann wieder nur der Punkt, an dem der Integrator das angepasste System selbst in den Markt bringt und nicht nur für den einen Kunden (technisch) betreibt. Dann wird der Integrator zum Anbieter.  

II. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Vertraglich kann man diesen Bereich weit überschreiten und ausdehnen. Ich begleite häufiger Verhandlungen, in denen technische Systeme wie Software etc. in verschiedenen Ländern eingesetzt werden sollen. Frage nun: Steht das Softwareunternehmen dafür ein, dass die technischen Systeme die landesspezifischen Normen richtig erfassen, also z.B. die Umsatzsteuer auch in Rumänien und Ungarn jeweils richtig berechnen oder ist es Sache des Kunden, dem Softwareunternehmen diese Vorgaben zu machen und ist die Verantwortung des Softwareunternehmens auf die technisch richtige Umsetzung dieser Vorgaben beschränkt.

Und die Entscheidung ist bei meinen Kunden. Natürlich haben die Auftraggeber einen großen Mehrwert davon, wenn die IT- Unternehmen ihre Produkte schlüsselfertig präsentieren. Aber im Normalfall ist ein IT- Unternehmen nicht so bestückt wie die Rechtsabteilung von BMW, die vielleicht die Kapazitäten hat, darüber zu entscheiden, welche Vorschriften z.B. in Miramar für die Zulassung von Autos gelten und nicht nur ein Ingenieursbüro, dass technisch das umsetzten kann, was der Kunde aus Myanmar vorgibt. Und den meisten meiner Kunden fehlt eine solche Rechtsabteilung.

Was man tun kann, ist, den Auftraggeber bei der Einhaltung der Regelungen der KI- VO zu unterstützen (also Dienstvertrag ohne Erfolgshaftung), indem dem Kunden alle Informationen, Fähigkeiten etc.  in Form einer Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die nicht die eigenen Geschäftsgeheimnisse betreffen. Aber weiter sollte man nicht in die Verantwortung gehen.   

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