Respr: BGH Urteil 31.7.2025 Werbeblocker IV – Umfasst der Schutz einer Software auch Datenstrukturen?

BGH „Werbeblocker IV“: Wenn der Browser neben dem Programm zum urheberrechtlichen Schutzgegenstand wird

In der letzten Blogserie hatte ich die aktuelle Diskussion nach der Grenze zwischen einer urheberrechtlich geschützten Befehlsfolge des Programmcodes und den nicht geschützten Derivaten des Programmcodes aufgeworfen. Es ging auch um die Entscheidung Werbeblocker IV des BGH vom 31.7.2025.

Können Datenstrukturen, die ein Browser im Arbeitsspeicher des Geräts erzeugt Ausdrucksform eines Computerprogramms sein und damit geschützt sein wie ein Computerprogramm?

Bedeutung

Warum ist die Entscheidung für meine Mandanten wichtig? Praktisch alle modernen SaaS-Anwendungen laufen ausschließlich im Browser, es gibt kaum mehr lokal installierte Client Software.   Bejaht der BGH das Bestehen eines weitreichenden Schutzbereichs für das Computerprogramm (geschützt sind Programm und Derivat) können die Inhaber von SaaS Programmen Ansprüche gegen Wettbewerber geltend machen, die per Browser-Extension die Funktionalität ihrer SaaS-Anwendung verändern oder erweitern (etwa durch ein Plugin, das einer CRM-Oberfläche zusätzliche Felder hinzufügt). Unternehmen, die Daten aus Webseiten extrahieren oder Browser-Automatisierung einsetzen (Selenium, Puppeteer), müssten prüfen, ob sie in geschützte DOM-Strukturen eingreifen.

Der Sachverhalt

Der Sachverhalt ist im Kern seit Jahren dergleiche: Der Axel Springer Verlag wehrt sich gegen die Eyeo GmbH, die das Browser-Plugin Adblock Plus vertreibt. Nach gescheiterten Klagen auf Grundlage des Wettbewerbsrechts (Werbeblocker II, BGH I ZR 154/16) und des Kartellrechts (Werbeblocker III, BGH KZR 73/17) stützt Springer seine Ansprüche nun auf das Urheberrecht an Computerprogrammen, §§ 69a, 69c UrhG.

Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 14.01.2022, 308 O 130/19) und das OLG Hamburg (Urt. v. 24.08.2023, 5 U 20/22) hatten die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen – soweit es um die behauptete abändernde Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG geht, weil noch Fragen zu klären sind.

Was passiert technisch im Browser?

Um die Tragweite der Entscheidung zu verstehen, muss man sich den technischen Ablauf vergegenwärtigen, den der BGH seiner Entscheidung zugrunde legt.

Vom Quellcode zum sichtbaren Bild

Wenn ein Nutzer eine Webseite aufruft, passiert Folgendes:

Der Browser fordert vom Webserver eine HTML-Datei an und speichert sie im Arbeitsspeicher. Diese HTML-Datei ist Quellcode – eine Folge von Anweisungen, die der Browser interpretiert. Soweit ist die Einordnung als Befehlsfolge im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG naheliegend.

Infolge des Renderings entsteht durch den Browser aus dem Quellcode ein sichtbares, interaktives Bild. Dafür analysiert der Browser den HTML-Code und baut daraus den sogenannten DOM-Knotenbaum (Document Object Model) auf. Das DOM ist eine Objektstruktur, in der jedes HTML-Element – jede Überschrift, jeder Absatz, jeder Button – als „Knoten“ in einer hierarchischen Baumstruktur dargestellt wird. Parallel verarbeitet die CSS-Engine die Formatierungsanweisungen und erstellt eine eigene Struktur, das CSSOM (CSS Object Model). Anschließend werden DOM und CSSOM von der Render-Engine zu einem Rendering-Baum zusammengeführt, aus dem der Browser die sichtbare Darstellung berechnet.

Die kritische Frage: Determinismus und Schichtenproblematik

Hier wird es interessant – und hier liegt meines Erachtens das Problem, das in den bisherigen Besprechungen der Entscheidung zu kurz kommt.

Bringt der Quellcode ein vorbestimmtes Ergebnis hervor?

Ein Computerprogramm nach § 69a Abs. 1 UrhG ist eine Befehlsfolge, die einen Computer veranlasst, eine bestimmte Aufgabe auszuführen. Die Befehlsfolge muss deterministisch sein – sie muss das Ergebnis vorherbestimmen. Der DOM-Knotenbaum einer modernen Webseite sieht aber auf jedem Endgerät anders aus. Er variiert je nach Bildschirmgröße (responsive Design), Browser-Engine, installierten Extensions, aktiviertem JavaScript, A/B-Testing-Varianten und dynamisch nachgeladenen Werbeinhalten.

Nun kann man einwenden: Auch klassische Software produziert variable Ergebnisse. Word erzeugt je nach Eingabe ein anderes Dokument. Der Determinismus bezieht sich auf die Befehlsfolge, nicht auf den Output. Das stimmt. Aber beim DOM als Derivat stellt sich die Frage verschärft: Der Quellcode ist deterministisch geschrieben. Aber der DOM-Knotenbaum wird vom Browser erzeugt – er ist ein Ausführungsergebnis, das nicht nur vom Quellcode des Webseitenbetreibers abhängt, sondern auch von der Browser-Implementierung, vom Nutzerverhalten und von Drittinhalten.

Wem gehört der DOM?

Und damit sind wir beim eigentlichen Problem: Der DOM ist ein Mischprodukt aus Beiträgen verschiedener Quellen, die nicht Miturheber sind.

Im selben DOM eines typischen Nachrichtenportals stecken: der HTML/CSS/JavaScript-Code des Webseitenbetreibers, Code der Werbenetzwerke (Google Ads, Outbrain), der per JavaScript von Drittservern nachgeladen wird, Tracking-Pixel und Analytics-Skripte, vom Browser selbst injizierte Elemente (Autofill-Overlays, Übersetzungsleisten) und schließlich Modifikationen durch Browser-Extensions.

Springer müsste für einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG nachweisen, dass der Werbeblocker in seinen urheberrechtlich geschützten Beitrag zum DOM eingreift – nicht in den Beitrag des Werbenetzwerks und nicht in die Browser-eigene Rendering-Logik.

Adblock Plus macht im Wesentlichen zwei Dinge: In Variante 1 blockiert es HTTP-Requests zu Werbeservern, sodass deren Code gar nicht erst geladen wird. In Variante 2 (Element Hiding) fügt es eigene CSS-Regeln hinzu, die Werbeelemente ausblenden. In beiden Fällen richtet sich der Eingriff primär gegen den Code der Werbenetzwerke – nicht gegen Springers eigenen HTML- oder CSS-Code.

Springer müsste also argumentieren, dass entweder der Aufruf der Werbenetzwerk-Skripte selbst Teil seines geschützten Programms ist (weil der <script>-Tag, der das Werbeskript lädt, sein Steuerbefehl ist), oder dass das Gesamtwerk als einheitliches Computerprogramm zu betrachten ist und jeder Eingriff in irgendeinen Teil des DOM das Gesamtwerk verletzt.

Besteht eine gemeinsame Komposition, die nur auf Springer zurückzuführen ist?

Meines Erachtens nicht.

Das DOM ist im Ergebnis nicht allein von Springer allein geprägt, es ist nicht allein ein Abbild der HTML-Datei. Die Struktur wird von verschiedenen Parteien geprägt. Die konkrete Struktur des DOM ist nicht ein direktes Derivat der Codes von dem Axel Springers Verlag – sie ist das Ergebnis eines Zusammenspiels aus Springers Quellcode, dem Verhalten der spezifischen Browser-Engine, den nachgeladenen Drittskripten, dem Nutzerverhalten (Interaktionen verändern den DOM in Echtzeit), und dem Zeitpunkt des Aufrufs (dynamische Werbeplatzierung).

Das ist vergleichbar mit einer Jam-Session von Musikern: Einer (Springer) gibt das Grundthema vor, aber was im Arbeitsspeicher (auf der Bühne) des Nutzers (Auditoriums) entsteht, ist ein kollektives Ergebnis aller Parteien (Musiker), an dem kein einzelner Beteiligter die alleinige Urheberschaft an der Komposition beanspruchen kann.

Das Ergebnis lässt sich rechtlich begründen:

Miturheberschaft nach § 8 UrhG scheidet aus. Miturheberschaft setzt einen gemeinsamen Schöpfungswillen voraus – die Beteiligten müssen bewusst zusammenwirken, um ein einheitliches Werk zu schaffen. Google Ads, die Browser-Engine, das Consent-Tool und Springer haben keinen gemeinsamen Schöpfungsplan. Sie handeln unabhängig voneinander, mit jeweils eigenen Zwecken. Google will Werbung ausliefern, der Browser will HTML standardkonform darstellen, Springer will redaktionelle Inhalte publizieren. Kein gemeinsamer Wille, kein einheitliches Werk.

Werkverbindung nach § 9 UrhG scheidet ebenfalls aus. Eine Werkverbindung setzt voraus, dass selbständige Werke zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden werden. Das erfordert eine bewusste Vereinbarung der Beteiligten. Auch die fehlt – der Browser verbindet die Bestandteile automatisch nach seinen eigenen Regeln, nicht nach einer Vereinbarung der Beteiligten.

Der DOM ist damit weder ein Alleinwerk von Springer, noch ein Miturheberwerk, noch eine Werkverbindung. Er ist ein technisches Artefakt, das durch das Zusammenwirken unabhängiger Akteure ohne gemeinsamen Schöpfungswillen entsteht. Für ein solches Gebilde hält das Urheberrecht keine Schutzkategorie bereit.

Um im Bild zu bleiben: Springer kann nicht die Aufnahme des gesamten Konzerts sperren lassen, wenn man nur das Grundthema vorgegeben hat.

Fazit

Der BGH hat dem OLG Hamburg aufgegeben, den Schutzgegenstand präzise zu bestimmen und die schutzbegründenden Merkmale herauszuarbeiten. Die Sache ist also noch offen.

BGH, Urt. v. 31.7.2025 – I ZR 131/23 – Werbeblocker IV Vorinstanzen: LG Hamburg, Urt. v. 14.1.2022 – 308 O 130/19; OLG Hamburg, Urt. v. 24.8.2023 – 5 U 20/22

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