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Der ergänzende Leistungsschutz im Wettbewerbsrecht – Schutz für Designer – Aktuelles Urteil

Einleitung

In einem aktuellen Urteil des OLG Köln konnte sich ein Designer eines Holztisches gegen eine Nachahmung durchsetzen (Urteil des OLG Köln vom 09.11.2008, Az. 6 U 9/07). Da für den Tisch kein Urheberschutz zuerkannt wurde, musste sich der Designer auf das Wettbewerbsrecht berufen. Aufgrund der Tatsache, dass die besonderen Voraussetzungen des UWG vorlagen, konnte die Klägerin nicht auf das Sonderrecht des Geschmacksmusterrechts verwiesen werden, obgleich der Tisch als Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert ist. 

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Ergänzender Leistungsschutz nach dem UWG

Das Gesetz

Der ergänzende Leistungsschutz ist im UWG in § 4 Nr. 9 UWG geregelt:

§ 4 Nr. 9 UWG: Unlauter im Sinne des § 3 handelt insbesondere, wer Waren und Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er 

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