Willkommen bei Kramer und Partner

Ihre Fachanwälte für IT- und IP-Recht

Mit unseren Fachanwälten für IT-Recht, gewerblichem Rechtsschutz (IP) und einem IT-Sachverständigen können wir Sie mit gebündelter Sachkompetenz umfassend beraten, begleiten und Ihre Interessen vertreten. Wir finden gemeinsam mit Ihnen praxisnahe rechtssichere Lösungen nach Ihren Bedürfnissen.

Unsere Leistungsbereiche

Verträge für das IT-Recht

 

Unsere Kernkompetenz: Erstellung und Beratung für unterschiedliche Vertragstypen.

E-Commerce /
Mobile Commerce

 

Leistungen: Erstellung und Prüfung von AGB, Wesiten-Check und weitere Beratung.

Gewerblicher Rechtsschutz

 

Beratung in den Bereichen: Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

Datenschutz / IT-Sicherheit

 

Beratung zum Datenschutz, zu IT-Sicherheit, zu Know-how-Schutz und Geheimnisschutz.

Prozessführung / Sachverständigen-gutachten

 

Unsere Vernetzung und Expertise ermöglicht eine umfassende Unterstützung.

Common Law

 

Fachkundige Expertise
von Buisness Law
bis Commerical Law.

Human Resources

 

Für IT-Unternehmen immer bedeutsamer –
Wir unterstützen Sie gerne.

Vergaberecht


Wie läuft eine Vergabe ab?
Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Gesellschaftsrecht

 

Umfassendes wirtschaftliches und zukunftsorientiertes Denken im Fokus.

Unsere aktuellen Neuigkeiten aus dem IT- und IP-Recht

Unsere Blogs

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

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AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

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Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

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