IT-Recht: Webshop und Recht, Teil II – Preisangabenverordnung

Informationen über Produkte und Dienstleistungen

I. Informationen, die wesentlich für die Kaufentscheidung sind.

Alle für die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblichen Informationen müssen angegeben werden, § 1 Abs1. Nr.4 BGB-InfoV. Darunter sind alle Merkmale zu verstehen, ohne die der Verbraucher – gemeint ist der durchschnittlich denkende und informierte Verbraucher – den Vertrag über das betreffende Produkt nicht kaufen würde, wenn er sich einen Überblick über den Markt geschaffen hätte. Natürlich lässt sich lange darüber streiten, welche Merkmale dies im Einzelfall sind und welche nicht. Es kommt wie so häufig auf den Einzelfall an. Zu beachten sind erstens stets die für die einzelnen Branchen geltenden Informationsverordnungen wie z.B. die Textil- oder die Energiekennzeichnungsverordnung. Zweitens dienjenigen Informationen, die nach der Übung im Verkehr dem Verbraucher stets gegeben werden (z.B. die Pixeldichte bei Digitalkameras).

Informationen über den Preis der Ware: Die Preisangabenverordnung

Nach § 1 Abs.1 Nr.7 ist der Gesamtpreis der Ware anzugeben. Wie der Preis anzugeben ist, bestimmt sich nach der Preisangabenverordnung (PAngV). Diese enthält gerade für den Fernabsatz einige Sonderregelungen. Normadressaten sind gewerblich Handelnde.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV ist der Endpreis anzugeben. Der Endpreis ist nach der Legaldefinition in Satz 1 der tatsächlich zu zahlende Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile, jedoch unabhängig von einer möglichen Rabattgewährung.

Die Endpreisangabe muss gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV den Grundsätzen von Peisklarheit und Preiswahrheit unter allgemeinen Verkehrsanschauungen sowie gemäß Satz 2 und 3 bestimmten Formanforderungen entsprechen. Dabei meint der Begriff der Preisklarheit, dass der angesprochene Verbraucher den angegebenen Preis sofort richtig versteht. Der Endpreis ist so anzugeben, daß der Verbraucher versteht, daß der Endpreis auch alle anderen Bestandteile enthält und er nicht noch mit zusätzlichen Kosten rechnen muß. Der Grundsatz der Preiswahrheit verlangt, dass der angegebene Preis tatsächlich verlang wird und zu bezahlen ist. Genau aus diesem Grund ist die Verwendung von Systemen, nach denen der Verbraucher selbst einen Preis vorschlagen kann, auch immer mit Gefahren verbunden. Nicht gegen die PAngV verstößt, wer sich auf einen Preis gem. UVP bezieht. In der Vergangenheit hatten eine Reihe von Gerichten erkannt, daß nicht jeder Verbraucher verstünde, welche Bedeutung der Begriff UVP habe und deshalb eine Irreführung angenommen. Der BGH hat sich diesen Gerichten aber entgegengestellt. Sofern sich die Angabe also auf eine Unverbindliche Verkaufspreis Preisempfehlung des Herstellers bezieht, kann man diese Abkürzung auch verwenden.

Die Angaben gem. PAnGV sind den einzelnen Waren klar zuzuordnen. Sie müssen leicht erkennbar und wahrnehmbar sein. Die Angaben über die Versandkosten dürfen nicht versteckt werden. Ein entsprechend gekennzeichneter Link reicht allerdings aus.

Stefan G. Kramer

 

 

 

 

 

 

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